Broschüre „Kommunen für Freiheit und Demokratie“

Broschüre „Kommunen für Freiheit und Demokratie“

Bei der Vorstellung ihres 'Handlungsleitfadens für wehrhaften Umgang mit Extremisten' unterstrichen die Verfassungsschützer die Bedeutung eines breiten zivilgesellschaftlichen Engagements gegen Extremismus, Fremdenfeindlichkeit und Gewalt, bei dem es in hohem Maße auf die Arbeit der Kommunen ankomme. Ziel der Broschüre ist es nicht nur, kommunalen Behörden, sondern auch Vereinen, zivilgesellschaftlichen Institutionen und Privatpersonen entsprechende Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen, um sich gegen jegliche Formen des extremistischen Drängens in den öffentlichen Raum zu wehren. Der Handlungsleitfaden kann von den Websites beider Verfassungsschutzbehörden (www.verfassungsschutz-brandenburg.de und www.verfassungsschutz.sachsen.de), als PDF-Datei herunter geladen werden. Der DStGB begrüßt Kooperationen in diesem Bereich und weist hierzu auch auf die Handlungsempfehlungen gegen Rechtsextremismus hin, an denen der DStGB im Rahmen der „Koordinierungsgruppe gegen Rechtsextremismus“ mitgearbeitet hat (DStGB Aktuell 2707-02 vom 06. Juli 2007, www.dstgb.de).

Die 33-seitigen Broschüre „Kommunen für Freiheit und Demokratie“ zeigt Handlungsmöglichkeiten auf, wie kommunale Behörden und engagierte Bürgerinnen und Bürgern, die Extremismus ablehnen, handeln sollten, und zwar in folgenden sechs Bereichen:

1. Nutzung von Immobilien durch Rechtsextremisten
2. Beeinflussung von Vereinen und Jugendclubs durch Rechtsextremisten
3. Demonstrationen von Extremisten
4. Anwerben von Jugendlichen durch rechtsextremistische Musik
5. Umgang mit Wortmeldungen von Rechtsextremisten in Veranstaltungen
6. Teilnahme an Wahlen

Gegen Ende der Informationsschrift werden die Handlungsmöglichkeiten in einem Kurzüberblick wie folgt zusammenfassend aufgelistet:

• Bei konkretem Verdacht auf mögliche Scheinkäufe von Immobilien durch Rechtsextremisten umgehend die Beratung mit den Verfassungsschutzbehörden und/ oder der Polizei veranlassen.
• Bei konkretem Verdacht auf Immobilienerwerb durch Rechtsextremisten – möglicherweise vor dem Hintergrund der Etablierung eines Szene-Objektes – müssen frühzeitig die rechtlichen Gegebenheiten und zulässigen Nutzungsarten geprüft werden. Die zuständige Baugenehmigungsbehörde ist zu konsultieren sowie der Informationsaustausch mit der Polizei und den Verfassungsschutzbehörden zu veranlassen.
• Beim Abschluss von Miet-, Nutzungs- oder Überlassungsverträgen bzw. –Vereinbarungen über Räumlichkeiten und Plätze aller Art ist die Aufnahme von Klauseln zur Verhinderung extremistischer Bestrebungen in Betracht zu ziehen. Dabei können u. a. konkrete Verantwortlichkeiten und deren Wahrnehmung geregelt werden.
• Vorgenanntes gilt auch für Jugendclubs und Vereine. Für den Fall von Zuwiderhandlungen sollten Sanktionen in entsprechende Verträge aufgenommen werden (z.B. fristlose Kündigung, bestimmte Nutzungsuntersagungen, ggf. Rücknahme und Rückforderung zugesagter und ausgereichter finanzieller Mittel).
• Zum frühzeitigen Erkennen extremistischer Tendenzen in Jugendclubs können diese von behördlichen Institutionen oder durch von diesen beauftrage Träger der Jugendhilfe begleitet werden.
• Demonstrationen und Versammlungen können mit Auflagen belegt, verboten oder aufgelöst werden. Hierbei sind jedoch die engen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu beachten.
• Liegen Anhaltspunkte für Werbe- und Verteilaktionen von Rechtsextremisten vor (z.B. über die Verteilung von „Schulhof-CDs“), ist Kontakt mit der Polizei und/ oder den Verfassungsschutzbehörden aufzunehmen. Bei derartigen Aktionen auf Schulgeländen ist vom Hausrecht Gebrauch zu machen.
• Fallen Erkenntnisse über (geplante) Musikveranstaltungen an, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um rechtsextremistische Konzerte handeln könnte, sind umgehend Polizei und/oder Verfassungsschutzbehörden zu informieren.
• Für den Umgang mit der „Wortergreifungsstrategie“ gibt es grundsätzlich kein Patentrezept. Veranstaltungen und Diskussionsrunden sollten aber durch geschulte Moderatoren geleitet werden. Sie sollten Rechtsextremisten im Bedarfsfall als Antidemokraten demaskieren. Wird eine Veranstaltung unleitbar, sollte der Mut zum Abbruch aufgebracht werden.
• Bei Wahlkampfaktivitäten von Extremisten ist der besondere verfassungsrechtliche Status der Parteien zu berücksichtigen. In Betracht können Maßnahmen nach dem allgemeinen Polizeirecht der Länder, dem Strafgesetzbuch, der Straßenverkehrsordnung, nach dem Straßengesetz der Länder, dem Pressegesetz der Länder und aus dem Versammlungsgesetz etc. kommen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung für Wahlkampfzwecke abgelehnt werden. In Schulen sind Wahlkampfmaßnahmen untersagt.

Hintergrund der Aktivitäten der Verfassungsschützer sind die anhaltenden Praktiken von Rechtsextremisten, einerseits Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus zu verbreiten und andererseits "sich in die Mitte unserer Gesellschaft einzunisten", indem sie durch Angebote wie Nachhilfeunterricht und Sozialberatung oder die Organisation von Freizeitangeboten um Anhängerschaft werben (DStGB Aktuell 2108-01 vom 23. Mai 2008). Aus Sicht des DStGB bietet es sich an, neben attraktiven Angeboten für Freizeitgestaltung und Bildung die Suche der Jugendlichen nach sozialen und beruflichen Perspektiven zu unterstützen. Dabei gilt es vor allem, zum gesellschaftlichen Engagement zu ermuntern, bürgerschaftliche Strukturen vor Ort zu stärken und nicht zuletzt darauf zu achten, dass die Verantwortungsträger vor Ort ein Verhalten zeigen, das zum Vorbild taugt.

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