Bekämpfung des Menschenhandels und Überwachung von Prostitutionsstätten

Der Gesetzentwurf soll zum einen die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1) umsetzen und trifft zu diesem Zweck folgende gesetzgeberische Maßnahmen:

– Erweiterung der Strafvorschrift des § 233 des Strafgesetzbuchs (StGB) auf die Fälle des Menschenhandels zum Zweck der Ausnutzung strafbarer Handlungen und der Bettelei; zudem soll der Menschenhandel zum Zwecke der Organentnahme, der derzeit lediglich als Beihilfe zu Straftaten nach dem Transplantationsgesetz strafbar ist, ausdrücklich in § 233a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StGB unter Strafe gestellt
werden.
– Erweiterung des Qualifikationstatbestandes des § 233a StGB auf die Fälle, in denen das Opfer unter 18 Jahre alt ist, und auf die Fälle der grob fahrlässigen Gefährdung des Lebens des Opfers. Im Interesse der Einheitlichkeit der Regelungen soll dies auch für die entsprechenden Qualifikationstatbestände der §§ 232, 233 StGB gelten. Der Entwurf beschränkt sich bewusst auf die Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU durch die oben beschriebenen Maßnahmen. Die zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels in Fachkreisen, insbesondere seitens Vertreterinnen und Vertretern von Opferinteressen sowie von Seiten der Strafverfolgungsorgane diskutierten weiteren Vorschläge hätten eine intensive Prüfung und Erörterung erfordert, die das wegen der Fristgebundenheit der Umsetzung der Richtlinie angestrebte Inkrafttreten des Gesetzes in dieser Wahlperiode kaum realisierbar erscheinen lassen. Im Bereich des Strafgesetzbuchs wird hierzu, insbesondere seitens Vertreterinnen und Vertretern der Rechtswissenschaft sowie von polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Seite eine grundlegende Überarbeitung der Straftatbestände der §§ 232, 233 und 233a StGB angestrebt. Zur Begründung wird verwiesen auf die relativ geringe Anzahl von Verurteilungen wegen dieser Vorschriften, die nicht dem tatsächlichen Ausmaß dieser Kriminalitätsform entspreche. Verantwortlich dafür sei der Wortlaut der Vorschriften in der Auslegung durch die Rechtsprechung. Konkret bezieht sich die Kritik darauf, dass der Täter das Opfer unter Ausnutzung bestimmter Umstände (Zwangslage, auslandsspezifische Hilflosigkeit, Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List) zur Ausbeutung (u. a. Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution, sonstige sexuelle Ausbeutung, Arbeitsausbeutung) bringt. Das „Dazu-Bringen" erfordert eine ursächliche Herbeiführung des Erfolges; die Ausnutzung einer Zwangslage etc. darüber hinaus, dass der Erfolg gerade auf die Zwangslage etc. zurückgeht. Die kausale Verbindung zwischen Zwangslage etc. und Ausbeutung muss durch die Handlungen des Täters hergestellt werden, nicht ausreichend ist es, dass das Opfer sich in einer Zwangslage befindet, und, ohne dass der Täter diesen Umstand ausnutzt, sich entschließt, deswegen der Prostitution (weiter) nachzugehen oder sich in ein ausbeuterisches Arbeitsverhältnis zu begeben. Die polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Praxis kritisiert, dass der Nachweis dieser Umstände sich als schwierig erweise. Unabdingbar sei die Aussage der Opferzeugen und -zeuginnen, die aber oft nicht oder nur schwer zu erlangen sei.

Diese und mögliche weitere Vorschläge auch außerhalb des Strafrechts zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Besserstellung seiner Opfer werden in der nächsten Wahlperiode eingehend zu prüfen und gesetzgeberische Vorschläge entsprechend dieser Prüfung zu erarbeiten sein.

Zum anderen sollen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für in der Prostitution tätige Personen Prostitutionsstätten in den Katalog der überwachungsbedürftigen Gewerbe nach § 38 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) aufgenommen werden. Damit ist eine automatische Überprüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung verbunden. Den zuständigen Behörden stehen zur Überwachung des Betriebs zudem die Auskunfts- und Nachschaurechte des § 29 GewO zur Verfügung. Darüber hinaus kann der Gewerbebetrieb von Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit, der Kunden, der Prostituierten oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen abhängig gemacht werden.

LaoN

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