Auch Polizei und Staatsanwaltschaften sollen schon bei ihren Ermittlungen auf die Motivation der Tatverdächtigen achten, um Hasskriminalität aufzuspüren und wirksam zu bekämpfen. Das Gesetz erweitert außerdem die Zuständigkeit des Generalbundesanwaltes und sorgt dafür, dass dieser frühzeitig in laufende Ermittlungen eingebunden wird. Der DStGB begrüßt es, dass der Gesetzgeber hiermit Konsequenzen aus den Versäumnissen der Sicherheitsbehörden bei der Mordserie der NSU-Terrorzelle zieht.
In dem Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses geht es im Wesentlichen um folgende Punkte:
• Eine Änderung des Strafgesetzbuchs in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB stellt klar, dass als Strafzumessungsumstände besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe und Ziele des Täters in Betracht kommen.
• Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts wird erweitert. Demnach kann er Ermittlungen zu schweren Straftaten bereits dann an sich ziehen, wenn sie unter objektiven Umständen staatschutzfeindlichen Charakter haben (Evokationsmöglichkeit).
• Außerdem kann sich der Generalbundesanwalt bei Ermittlungen zu Kapitaldelikten mit Staatsschutzbezug künftig für zuständig erklären, wenn dies wegen des länderübergreifenden Charakters des Verfahrens geboten erscheint.
• Er hat zudem die Möglichkeit, bereits bei einem bloßen Anfangsverdacht für seine Zuständigkeit Ermittlungen aufzunehmen oder die von einer Landesstaatsanwaltschaft bereits eingeleitete Strafverfolgung zu übernehmen.
• Auch kann er auf Antrag einer Staatsanwaltschaft Sammelverfahren herstellen und die Ermittlung verschiedener Staatsanwaltschaften so auf eine Zentralstelle konzentrieren.
Der vollständige Gesetzestext steht unter www.bundestag.de in der Bundestagsdrucksache18/3007 zum Download zur Verfügung.