Kritische Bundesratsstellungnahme zu Waffenrechtsvorschlägen der EU-Kommission

Die EU-Kommission hatte zuvor in der „Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament: Schusswaffen und die innere Sicherheit der EU: Schutz der Bürger und Unterbindung des illegalen Handels“ (COM(2013) 716 final) dargelegt, dass vor dem Hintergrund zahlreicher Todesopfer durch Gewalttaten, die durch Schusswaffen verübt werden, eine Eindämmung der Waffengewalt in Europa nötig sei. Die Kommission legt dar, wie Schwachstellen in der EU über den gesamten Lebenszyklus von Waffen (einschließlich Herstellung, Verkauf, Besitz, Handel, Lagerung und Deaktivierung) behoben, kriminelle Lieferketten zerschlagen, die illegale Verwendung unterbunden und gleichzeitig traditionelle rechtmäßige Verwendungszwecke gewahrt werden können. Auf der Grundlage von Schritten, die bereits auf internationaler und nationaler sowie auf EU-Ebene ergriffen worden sind, konzentriert sich die Kommission auf vier Prioritäten:

•    Schutz des legalen Marktes für zivile Schusswaffen durch neue EU-Normen;

•    Reduzierung der Umlenkung von Schusswaffen in kriminelle Hände durch Entwicklung wirksamer Normen und Deaktivierung von Schusswaffen;

•    Erhöhung des Drucks auf kriminelle Märkte durch bessere grenzüber-schreitende Zusammenarbeit zwischen Polizei, Zoll und Grenzschutz;

•    Verbesserung der Erkenntnisgewinnung durch besseren Austausch und Sammlung von Informationen sowie eine bessere Aus- und Fortbildung.

In seiner Stellungnahme (Bundesrats-Drs. 732/13 Beschluss) legt der Bundesrat dar, dass auch er die Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen als eine zentrale Herausforderung betrachtet, die besonderes Augenmerk verdient. Dies gelte für legale wie illegale Waffen gleichermaßen. Die EU-Kommissionsvorschläge zur weiteren Einschränkung des Zugangs zu Schusswaffen einerseits und des legalen Waffenbesitzes einschließlich der Vorgaben zur sicheren Aufbewahrung andererseits sowie zur Einführung eines EU-weiten, kohärenten Genehmigungs-konzepts würden aber im Kern Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betreffen. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 EUV und Artikel 67 Absatz 1 AEUV bietet die EU ihren Bürgerinnen und Bürgern zwar einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Eine extensive Auslegung dieser Bestimmungen verbiete sich allerdings. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Schutz der inneren Sicherheit seien Aufgaben der Mitgliedstaaten (Artikel72 AEUV) und verblieben in deren alleiniger Verantwortung (Artikel4 Absatz2 Satz3 EUV). Eine Regelungskompetenz der EU folge insofern auch nicht aus der Harmonisierungs- oder Koordinierungsbefugnis des Artikels 114 AEUV, die sich auf das Errichten und Funktionieren des Binnenmarkts bezieht. Für die Schaffung eines weitgehend einheitlichen materiellen Waffenrechts auf europäischer Ebene stelle Artikel 114 AEUV keine hinreichende Rechtsgrundlage dar. Anders als die primär handelsbezogenen Materien der Schusswaffenrichtlinie und der Abschluss des VN-Schusswaffenprotokolls würden die Vorschläge zur Zulassung und zum Besitz von Schusswaffen in der Regel keinen grenzüber-schreitenden Sachverhalt betreffen. Vor diesem Hintergrund bestünden gegen einen diesbezüglichen Legislativvor-schlag der Kommission auch Bedenken in Hinblick auf die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips (Artikel 5 Absatz 3 EUV) und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Artikel 4 EUV). 5 Absatz 4 EUV).

WWon

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