Zudem wird die Bundesregierung aufgefordert, sich im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission „Stadt Elze“ dafür einzusetzen, dass bei der Auftragswert- und Schwellenwertermittlung für die Berechnung von planerischen Leistungen keine Addition unterschiedlicher planerischer Leistungen stattfindet. Vielmehr dürfen mehrere Teilaufträge bei Planungsleistungen nur dann addiert werden, wenn sie als Leistungsbilder „dieselben freiberuflichen Leistungen“ beinhalten.
Hinweis: Eine ausführliche Darstellung und Bewertung des neuen Vergaberechts 2016 des DStGB-Beigeordneten Norbert Portz findet sich nebenstehend als PDF-Dokument zum Download.