OLG Düsseldorf: Vergaberechtliche Punktevergabe muss transparent sein

1.  Die Bieter müssen erkennen können, unter welchen konkreten Voraussetzungen ein Wertungskriterium als nicht den Anforderungen genügend (null Punkte), als mit Einschränkungen den Anforderungen genügend (ein Punkt) oder als den Anforderungen besonders dienlich (drei Punkte) gewertet wird.

2.  Ein Bewertungsmaßstab, der es in Verbindung mit den aufgestellten Unterkriterien nicht zulässt, im Vorhinein zu bestimmen, welchen Erfüllungsgrad (Zielerreichungsgrad) die Angebote aufweisen müssen, um mit den festgelegten Punktwerten bewertet zu werden, ist intransparent.

Problem / Sachverhalt

Die Bundesagentur für Arbeit (AG) schrieb in verschiedenen offenen Verfahren die Vergabe von Briefdienstleistungen aus. Die Wertungskriterien umfassten u. a. das Logistikkonzept des Bieters. Nach dem bekannt gegebenen Bewertungssystem konnten diese in jedem einzelnen Kriterium null bis drei Punkte erzielen, die jeweils wie folgt erläutert wurden: Null Punkte, wenn das Angebot nicht den sich aus den Ausschreibungsbedingungen ergebenden Anforderungen genügt, ein Punkt, wenn es den Anforderungen mit Einschränkungen genügt; zwei Punkte, wenn es diesen vollumfänglich genügt und drei Punkte, wenn es ihnen besonders dienlich ist. In den Vergabeunterlagen heißt es außerdem, dass ein Angebot nur in der weiteren Wertung verbleibe, wenn es in allen Kriterien mindestens zwei Punkte erziele. Zur Orientierung der Bieter war das Kriterium „Logistikkonzept" in sieben weitere Unterkriterien gegliedert, auf die die Bieter im Angebot insbesondere eingehen sollten. Das Angebot eines Bieters wurde ausgeschlossen, weil es beim Logistikkonzept nicht die erforderlichen zwei, sondern lediglich einen Punkt erreicht hatte. Dagegen richtete sich dieser mit einem Nachprüfungsantrag, griff jedoch andere rechtliche Aspekte des Vergabeverfahrens an.

Entscheidung

Das Vergabeverfahren ist in den Stand vor Übersendung der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen. Das OLG greift dabei einen Fehler auf, der von den Beteiligten zunächst gar nicht wahrgenommen wurde: Der vorgegebene Bewertungsmaßstab ist intransparent. Aus dem Transparenzgrundsatz folgt nicht nur, dass der AG durch die Angabe weiterer Unterkriterien verdeutlicht, worauf es ihm bei der Bewertung besonders ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015 - Verg 28/14). Die Unterkriterien müssen darüber hinaus selbst mit einem Bewertungsmaßstab angegeben werden, damit für die Bieter zu erkennen ist, unter welchen konkreten Voraussetzungen das Hauptkriterium die jeweilige Punktzahl, hier null bis drei, erhält. Aufgrund der vorliegenden Intransparenz bleibt z. B. auch offen, ob und eventuell unter welchen Bedingungen kleinere Einschränkungen eines Angebots noch für das Erreichen der hier besonders wichtigen Grenze von zwei Punkten („vollumfänglich genügend") unschädlich sind.

Praxishinweis

Der Beschluss überrascht nicht, da die verwendeten Zuschlagskriterien intransparent und damit vergaberechtswidrig sind. Nicht zuletzt die Tatsache, dass laut Vergabeunterlagen „ein Punkt den Anforderungen genügt", gleichzeitig aber das Angebot nur in der Wertung verbleibt, wenn es in jedem Kriterium mindestens zwei Punkte erzielt, ist schlicht nicht nachvollziehbar.

(Quelle: IBR 2016, 233)

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