Gericht verpflichtet NRW zur Konnexität

Dr. Eckhard Ruthemeyer, Bürgermeister der Stadt Soest und Präsident des Städte- und Gemeindebundes NRW

Welche Bedeutung hat das Urteil für die Kommunen in NRW?
Wir sind zunächst einmal sehr erleichtert, dass der Verfassungsgerichtshof NRW so eindeutig zu unseren Gunsten im Sinne der Kommunen entschieden hat. So klar ist die Verpflichtung zur Konnexität, die ja immerhin seit 2004 in der NRW-Landesverfassung steht, noch nie bestätigt worden. Wir haben jetzt rechtlich die Zusicherung, dass die Mehrkosten bei der Betreuung unter Dreijähriger, die durch den Rechtsanspruch seitens des Bundes entstehen, uns auch erstattet werden. Das schmälert nicht unsere erheblichen Anstrengungen beim Ausbau der  Kinderbetreuung. Aber wir fühlen uns deutlich sicherer, dass man den Städten und Gemeinden nicht endlos weiter Aufgaben aufbürden kann, ohne sie dafür mit Geld auszustatten.

Was bedeutet die Entscheidung konkret für die Stadt Soest?
Beziffern kann man die konkreten Auswirkungen des Urteils gegenwärtig nicht. Es muss vielmehr abgewartet werden, wie das Land zukünftig die Plätze für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren Alters fördern wird. Wir sind in Soest mit der Einrichtung solcher Plätze schon gut vorangekommen. Bis zum Kindergartenjahr 2013 / 2014 wollen wir rund 350 Plätze geschaffen haben. Das würde nach alter Rechnung allein mehr als 2 Mio. Euro städtischen Anteils an den Betriebskosten ausmachen. Wenn wir da Entlastung erhalten, wie es nach dem Urteil zu erwarten ist, können wir mehr bewirken.

Können Sie den Betrag abschätzen, den das Land an die Kommunen zahlen muss?
Dieser Betrag lässt sich noch nicht einmal annähernd abschätzen, auch wenn des Öfteren ein dreistelliger Millionenbetrag genannt wird. Aus der Urteilsbegründung, die uns gerade erst zugegangen ist, kann man ebenfalls keine Leitlinien zur Kostenschätzung entnehmen. Wir müssen jetzt die Gespräche mit der NRW-Landesregierung abwarten. Möglicherweise ist sogar ein externer Gutachter einzuschalten, um Klarheit über die zu erstattenden Kosten zu erhalten.

Sehen Sie weitere Fälle, wo das Land gegen die Konnexität verstößt?
Einen vergleichbaren Fall, wo es um Millionenbeträge geht wie bei der Kinderbetreuung, gibt es derzeit nicht. Das ist auch eine Folge der Bagatellgrenze für Konnexitätsfälle, die derzeit in NRW bei ungefähr 4,5 Millionen Euro liegt. Es gab Streitfälle wie beispielsweise den Test zur Überprüfung der Sprachkompetenz der Vierjährigen in den Kindergärten. Da konnten wir uns mit dem Land auf die Höhe der zu erstattenden Kosten einigen. Gespräche laufen derzeit zu den Kosten der Einrichtung regionaler Bildungsnetzwerke bei den Kreisen. Aber viel schwerer wiegt, dass das Land immer häufiger versucht, Konnexität zu vermeiden, indem es Aufgaben formal für freiwillig erklärt. Wenn aber eine starke gesellschaftliche Erwartung da ist - etwa bei der Offenen Ganztagsgrundschule oder jetzt aktuell bei den Schulmensen -, sind die Kommunen faktisch gezwungen, Geld auszugeben. Sie haben aber kein Anrecht auf Erstattung im Sinne der Konnexität. Wenn demnächst die vollständige Integration Behinderter in die regulären Schulen - die so genannte Inklusion - umgesetzt werden soll, kommen ungeheure Kosten auf die Kommunen zu. Da müssen wir sehr wachsam sein, dass nicht wieder ein Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip entsteht.

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