Bundesratsbeschlüsse vom 08.07.2011 zur Energiewende

Bundesratsbeschlüsse vom 08.07.2011 zur Energiewende

Die Beschlüsse des Bundestags und des Bundesrats werden nachfolgend zusammengefasst:

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“

 

Bundestag:     Zustimmung zum Regierungsentwurf in der vom Haushaltsausschuss geänderten Fassung (Drucksache 17/6356).

 

Bundesrat:      Kein Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 Grundgesetz.

 

Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

 

Bundestag:     Annahme des Regierungsentwurfs in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (Drucksache 17/6358).

 

Bundesrat:      Keine Zustimmung gemäß Art. 105 Abs. 3 Grundgesetz.

 

Der Grund für die Ablehnung des Bundesrats sind die absehbaren Steuerverluste der Länder und Kommunen, die bis zum Jahr 2022, dem vorgesehenen Ende des Förderzeitraums, ca. 863 Millionen Euro pro Jahr betragen würden. Die Länder monierten weiterhin, dass die neben der Steuerabschreibung geplante Aufstockung des CO2-Gebäudesanierungsprogramms auf 1,5 Milliarden Euro pro Jahr nicht ausreiche, um die im Gebäudebestand angestrebte Sanierungsquote von jährlich zwei Prozent zu erreichen. Auch die Privilegierung hoher Einkommen durch die progressionsabhängige Ausgestaltung der Abschreibung wurde bemängelt.

 

13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes

 

Bundestag:     Unveränderte Annahme des Regierungsentwurfs (Drucksache 17/6070) auf Empfehlung des Umweltausschusses (Drucksache 17/6361).

 

Bundesrat:      Kein Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 Grundgesetz.

 

Bis September soll die Bundesnetzagentur entscheiden, ob eines der acht stillgelegten AKW für den Fall von Stromengpässen bis 2013 in Bereitschaft bleibt. Die stillgelegten Meiler sollen nach einer mehrjährigen Nachbetriebsphase, in der die Brennelemente abkühlen müssen, zurückgebaut werden. Die neun verbleibenden Atommeiler werden in folgender Reihenfolge abgeschaltet: 2015 Grafenrheinfeld, 2017 Gundremmingen B, 2019 Philippsburg II, 2021 Grohnde, Brokdorf und Gundremmingen C sowie 2022 Isar II, Neckarwestheim II und Emsland.

 

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

 

Bundestag:     Annahme des Regierungsentwurfs in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (Drucksache 17/6363).

 

Bundesrat:      Kein Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 Grundgesetz.

 

Der Bundesrat hat zugleich beschlossen, die folgende Entschließung zu fassen (Drucksache 392/11):

 

1.    Zu Artikel 7 (Änderung des EEWärmeG)

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, unverzüglich eine Gesetzesinitiative für ein Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz als marktfinanziertes Anreizmodell zu ergreifen. Dieses sollte insbesondere Wirkung für den Altbaubestand entfalten.

 

Begründung:

Die Energiewende muss in einem ganzheitlichen Ansatz verfolgt werden und darf sich nicht allein auf den Stromsektor konzentrieren. Dabei bietet der Einsatz erneuerbarer Energien im Altbaubestand das größte Potenzial, die zukünftigen klimapolitischen Ziele tatsächlich zu erreichen.

 

2.Zum Gesetz insgesamt

 

a)    Der Bundesrat stellt fest, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien der Schlüssel zu einer sicheren, klima- und umweltverträglichen Energieversorgung ist. Dieser Ausbau muss durch geeignete Maßnahmen konsequent fortgesetzt und beschleunigt werden.

 

b)    Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit einem wachsenden Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung neben dem quantitativen Wachstum auch Fragen der Integration der erneuerbaren in das energiewirtschaftliche System an Bedeutung gewinnen, um damit Versorgungssicherheit und Effizienz bei der Stromversorgung zu gewährleisten. Der Bundesrat erkennt an, dass mehr Flexibilität im Stromversorgungssystem eine der wesentlichen Grundlagen für einen erfolgreichen Umbau des deutschen Energieversorgungssystems ist.

 

c)    Der Bundesrat stellt fest, dass Wind- und Sonnenenergie eine entscheidende Rolle beim Zubau neuer Erzeugungskapazitäten zukommen wird. Ihr Beitrag zur Stromversorgung wird stetig zunehmen und damit der Anteil fluktuierender Energiequellen bei der Erzeugung.

 

d)    Der Bundesrat sieht in der Schaffung geeigneter Speicherkapazitäten zum Ausgleich dieser Volatilitäten eine der wesentlichen Voraussetzungen zur Gewährleistung der Netzstabilität und Versorgungssicherheit in einem durch verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien geprägten Energiesystem. Dabei sind bewährte und ausgereifte Technologien wie Pumpspeicherkraftwerke ebenso erforderlich wie die möglichst rasche Entwicklung und Markteinführung neuer Speichertechnologien.

 

e)    Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass bei der Umlage der Lasten, die durch das Fördersystem des EEG anfallen, auf eine möglichst gerechte Verteilung geachtet werden muss und Umgehungstatbestände so weit wie möglich beseitigt werden müssen.

 

f)     Der Bundesrat fordert aber, dass die gesetzlichen Grundlagen so gestaltet sein müssen, dass der erforderliche Ausbau der Speicherkapazitäten und der freie Zugang zu Speichern durch alle Marktteilnehmer mit angemessenen Maßnahmen angereizt und Hemmnisse beseitigt werden.

 

g)    Der Bundesrat stellt fest, dass das jetzt vorgelegte Gesetz zu §37 EEG die Zwischenspeicherung von Strom weder mit hinreichender Klarheit noch in erforderlichem Maße von der EEG-Umlage befreit. Die vorgesehene Regelung belastet Energieverluste, die beim Speichern unvermeidlich anfallen, mit EEG-Umlage, was selbst effiziente Pumpspeicherkraftwerke unnötig wirtschaftlich belastet und neue Technologien mit geringerem Wirkungsgrad erst recht in ihrer Entwicklung behindert. Der Rest der gespeicherten Energie ist nur dann frei von EEG-Umlage, wenn der Speicherbetreiber diese aus eigenen Kraftwerken füllt. Damit würden Energieversorger ohne eigene Speicher beziehungsweise Speicherbetreiber ohne eigene Kraftwerke benachteiligt.

 

h)   Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, das Erneuerbare-Energien-Gesetz beim Punkt Zwischenspeicherung von Energien grundlegend auf Hemmnisse für den Speicherausbau zu überprüfen, diese in einer Überarbeitung des Gesetzes rasch zu beseitigen und insbesondere eindeutig sicherzustellen, dass Energie, die zur Speicherung benötigt wird, nicht durch die Kosten aus der EEG-Umlage belastet wird.

 

Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetzte

 

Bundestag:     Annahme des Regierungsentwurfs in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung (Drucksache 17/6366). Die Bundesnetzagentur soll demnach bei Höchstspannungsleitungen von grenzüberschreitender oder länderübergreifender Bedeutung die Raumverträglichkeit bundeseinheitlich prüfen und in bestimmten Fällen die Planfeststellung übernehmen. Trassen, die Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens durch die Bundesnetzagentur sein sollen, sollen durch eine Verordnung festgelegt werden, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

 

Bundesrat:      Kein Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 Grundgesetz.

 

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften (vgl. hierzu auch den Beitrag zur EnWG-Novelle in dieser Ausgabe)

 

Bundestag:     Annahme des Regierungsentwurfs in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung (Drucksache 17/6365).

 

Bundesrat:      Kein Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 Grundgesetz.

 

Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst (Drucksache 395/11):

 

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, baldmöglichst einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vorzulegen, indem die Verordnungsermächtigung des § 21a EnWG um Regelungen zur Anwendung und Bestimmung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors erweitert wird.

 

Begründung:

Netzentgelte für die Nutzung der Energieversorgungsnetze werden seitdem 1. Januar 2009 im Wege der Anreizregulierung nach der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (ARegV) bestimmt.

 

Die ARegV ist auf Grund der Ermächtigungsgrundlage nach § 21a Absatz 6 Satz 1 EnWG erlassen worden, welche die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, in der Einzelheiten zur Einführung und Durchführung der Anreizregulierung geregelt werden können.

 

In zahlreichen bei den Oberlandesgerichten anhängigen Verfahren ist strittig, wie einzelne Vorschriften der ARegV auszulegen sind.

 

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr erstmals mit zwei Beschlüssen vom 29. Juni 2011 zu einzelnen Vorschriften der ARegV entschieden. Wie der Mitteilung Nr. 114/2011 der Pressestelle zu entnehmen ist, findet nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die in § 9 ARegV vorgesehene Berücksichtigung eines netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts in der Verordnungsermächtigung des § 21a EnWG keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage und ist daher unzulässig.

 

Da nach dieser Rechtsprechung der in § 9 ARegV geregelte generelle sektorale Produktivitätsfaktor mangels Rechtsgrundlage keine Anwendung mehr findet, sondern allein die allgemeine Geldwertentwicklung nach § 8 ARegV, wird die Regulierungsformel weitgehend entwertet, da der generelle sektorale Produktivitätsfaktor erhebliche Auswirkungen auf die Erlösobergrenzen hat.

 

Die Einfügung schafft daher eine gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung des notwendigen netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts in der Anreizregulierung.

 

Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden

 

Bundestag:     Annahme des Regierungsentwurfs in der vom Haushaltsausschuss geänderten Fassung (Drucksache 17/6356).

 

Bundesrat:      Kein Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 Grundgesetz.

 

 

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