Neue Richtlinien für das KfW-Programm Erneuerbare Energien

Neue Richtlinien für das KfW-Programm Erneuerbare Energien

Die erfolgten
-    beim Antragstellerkreis und
-    bei den Verwendungszwecken „Wärmenetzförderung“, „Tiefengeothermieförderung“, „große Wärmespeicher“, „Biogasaufbereitungsanlagen“.

Im Übrigen ist die Förderung von Biogasleitungen ist entfallen und der Verwendungszweck „große effiziente Wärmepumpen“ kommt neu hinzu.
Die Änderungen gelten für alle Anträge im KfW-Programm Erneuerbare Energien (Premium), die ab Inkrafttreten der neuen Richtlinien (15. März 2011) gestellt wurden.
Nähere Informationen zu den Anpassungen und Änderungen werden im Folgenden dargestellt:

„Änderungen und Konkretisierungen im KfW-Programm Erneuerbare Energien

(271, 281, 272, 282)

(1) Antragstellerkreis
Großunternehmen sind seit 01.09.2008 bei besonderer Förderwürdigkeit von Anlagen zur Erschließung und Nutzung der Tiefengeothermie, großen Solarkollektoranlagen, Wärmenetzen oder großen Wärmespeichern im KfW-Programm Erneuerbare Energien (Premium) antragsberechtigt. Der bisher erforderliche Nachweis der besonderen Förderwürdigkeit entfällt künftig.
Unternehmen, an denen Kommunen zu mehr als 25 % beteiligt sind, sind für alle im KfW-Programm Erneuerbare Energien (Premium) möglichen Verwendungszwecke antragsberechtigt, sofern die Unternehmen die KMU-Schwellenwerte für Umsatz und Beschäftigte unterschreiten.

(2) Wärmenetzförderung
Wärmenetze können nur dann gefördert werden, wenn sie nicht überwiegend zur Bereitstellung von Wärme zur Deckung des Wärmebedarfs in Neubauten errichtet werden. Dies gilt nicht für Wärmenetze, die überwiegend Prozesswärme, d. h. Wärme für technische Prozesse für die gewerbliche oder industrielle Nutzung, bereitstellen. Für Wärmenetze, für die keine Zuschlagsförderung nach dem Kraft-Wärmekopplungs- Gesetz beantragt werden kann (und die die Förderbedingungen des KfW-Programms Erneuerbare Energien (Premium) erfüllen), beträgt der Tilgungszuschuss 60 EUR je errichteten Meter Trassenlänge. Die bisherige Unterscheidung nach „erstmaliger Erschließung“ oder „erschlossenem Gebiet“ entfällt.
Für Wärmenetze, für die eine Zuschlagsförderung nach dem Kraft-Wärmekopplungs- Gesetz (§ 7 a KWKG) beantragt werden kann (und die die Förderbedingungen des KfWProgramms Erneuerbare Energien (Premium) erfüllen), beträgt der Tilgungszuschuss 20 EUR je errichteten Meter Trassenlänge. Der Förderhöchstbetrag beträgt weiterhin 1.000.000 EUR und erhöht sich auf 1.500.000 EUR sofern Wärme aus rein thermischen Tiefengeothermieanlagen in das Wärmenetz eingespeist wird. Beide Förderhöchstbeträge gelten auch für Wärmenetze mit einem Wärmedurchsatz von mehr als 3 MWh pro Jahr und Meter Trasse. Für Neubauten wird kein Tilgungszuschuss (1.800 EUR) je Hausübergabestation gewährt. Wird das Wärmenetz zu mindestens 20% aus solarer Strahlungsenergie gespeist, darf künftig auch Wärme aus industrieller oder gewerblicher Abwärme in das Wärmenetz gespeist werden. Bei der Planung und Ausführung von Nahwärmenetzen ist einer hohen Effizienz der eingesetzten Rohrleitungen und Komponenten besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Eine hohe Dämmqualität ist aus wirtschaftlichen wie aus ökologischen Gründen anzustreben. Die Dämmqualität (U-Wert der Dämmung) ist zu dokumentieren. Es wird erwogen, künftig Förderanforderungen zu definieren.

(3) Große Solarkollektoren
Die bisher erforderliche technische Systembeschreibung muss nicht mehr bei Antragstellung eingereicht werden.

(4) Tiefengeothermieförderung
Bei der Tiefengeothermieförderung aus dem KfW-Programm Erneuerbare Energien (Premium) ist eine zusätzliche Fördervoraussetzung, dass die Temperatur des zu erschließenden oder zu nutzenden Thermalfluids mindestens 20°C beträgt.

(5) Große effiziente Wärmepumpen
Wärmepumpen zur Bereitstellung des Wärmebedarfs für Heizung oder Warmwasserbereitung oder des Kältebedarfs für Kühlung werden nur in Gebäuden gefördert, die bereits über ein Heizsystem verfügen (Gebäudebestand). Anlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme (d. h. Wärme für technische Prozesse für die gewerbliche oder industrielle Nutzung) sind auch dann förderfähig, wenn sie in Neubauten errichtet werden. Förderfähig ist die Errichtung von effizienten Wärmepumpen mit Ausnahme von Luft/Wasser-Wärmepumpen mit einer installierten Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW für
-    die kombinierte Warmwasserbereitung und Bereitstellung des Heizwärmebedarfs von Gebäuden,
-    die Bereitstellung des Heizbedarfs von Nichtwohngebäuden,
-    die Bereitstellung von Prozesswärme oder von Wärme für Wärmenetze,
die bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen (z. B. Einbau Strom-/Gaszähler sowie Wärmemengenzähler, Herstellernachweise und Vorliegen einer Fachunternehmererklärung mit dem Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 3,8 bei elektrisch angetriebenen und 1,3 bei gasbetriebenen Wärmepumpen sowie über den hydraulischen Abgleich und die Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage und der Dokumentation über die fachliche Unterweisung über den Betrieb der Anlage).
Der Tilgungszuschuss beträgt 80 EUR je kW Wärmeleistung im Auslegungspunkt, mindestens jedoch 10.000 EUR und höchstens 50.000 EUR je Einzelanlage. Die Details zu den technischen Voraussetzungen und allgemeine Vorschriften für die Förderung von effizienten Wärmepumpen und die Einzelheiten zur Nachweisführung sowie eine Hilfestellung für die Berechnung der Investitionsmehrkosten werden in den nächsten Wochen auf KfW-Formblättern veröffentlicht.

Übergangsreglung: Wegen der Änderung der Zuständigkeit für die Förderung von Wärmepumpen mit einer installierten Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW, die ab Inkrafttreten der o. g. Richtlinien bei der KfW liegt (vgl. Nr. 3.2 Buchstabe d der Richtlinien), wird eine Übergangsregelung eingeführt: Förderanträge für Wärmepumpen mit mehr als 100 kW Wärmeleistung im Auslegungspunkt können noch nach Inkrafttreten dieser Richtlinien nach den Fördervoraussetzungen der BAFA-Förderung für Wärmepumpen bis 100 kW beim BAFA gestellt werden, wenn der Beginn des Vorhabens (Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages) vor dem 30. Juni 2011 liegt und bestätigt wird, dass kein Förderantrag bei der KfW nach Nr. 14.1.4 der Richtlinien gestellt wurde. Liegt der Vorhabenbeginn nach diesem Datum, ist nur eine Antragstellung bei der KfW entsprechend den dort geltenden Regelungen möglich.

(6) Große Wärmespeicher
Bei der Förderung großer Wärmespeicher mit einem Speichervolumen von mehr als 20 m³ Wasservolumen entfällt die Einschränkung auf „oberirdische Wärmespeicher“. Im Gegenzug muss das Temperaturniveau der Wärme, die im auslegungsgemäßen Betrieb dem Speicher entnommen wird, ausreichen, um die Wärmelast direkt und ohne weitere Maßnahmen zur Temperaturerhöhung zu decken.

(7) Biogasleitungen
Die bisherige Förderung von Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas entfällt.

(8) Biogasaufbereitungsanlagen
Die Befristung für die Förderung von Anlagen, die Biogas auf Erdgasqualität aufberei-ten und das aufbereitete Gas in ein Gasnetz einspeisen, wurde bis zum 31.12.2012 verlängert.“

Weitergehende Informationen:

Das ab 15.03.2011 (zur Richtlinienänderung) sowie ab 01.04.2011 (zu bereits angekündigten Programmänderungen) gültige Programm-Merkblatt zum KfW-Programm Erneuerbare Energien kann in Kürze im Archiv des KfW Beraterforums (www.kfw-beraterforum.de) herunter geladen werden sowie über den zentralen Bestellservice der KfW bezogen werden.

Bestellungen: Zentraler Bestellservice der KfW:  Servicenummer: 01801 / 24 11 11 *) E-Mail: bestellservice@kfw.de Bestellnummer: 600 000 0178 Programm-Merkblatt zum KfW-Programm Erneuerbare Energien (270, 271, 281, 272, 282) in der Fassung 03/2011
*) 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Mobilfunk max. 42 Cent/Minute

Fragen zum Produkt- und Serviceangebot der KfW Bankengruppe beantworten die BeraterInnen des KfW Infocenters. Diese sind montags bis freitags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:30 Uhr unter folgenden Rufnummern zu erreichen:

-    Kommunale und soziale Infrastruktur
Telefon-Nr. 030 / 20 264 5555

-    Unternehmensfinanzierung
Servicenummer: 01801 / 24 11 24*)

-    Wohnwirtschaft
Servicenummer: 01801 / 33 55 77*)

*) 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Mobilfunk max. 42 Cent/Minute Die aktuelle Zinskonditionenübersicht steht im Internet und über Fax-Abruf unter der Nummer 069 / 7431 - 4214 zur Verfügung.

(II/2 902-25 Timm Fuchs, 16.03.2011)

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