OVG Münster: Windenergieanlage wegen optischer Bedrängung unzulässig
Die 150 Meter hohe Windkraftanlage liegt lediglich 270 Meter von einem Wohnhaus entfernt. Die Revision wurde nicht zugelassen (Beschluss vom 24.06.2010, Az.: 8 A 2764/09).
Einzelfallprüfung in problematischem Grenzbereich
Das OVG, das sich in einem Ortstermin einen eigenen Eindruck von den tatsächlichen Gegebenheiten verschafft hat, hält in seiner Entscheidung an seiner Rechtsprechung zur optischen Bedrängung durch Windkraftanlagen fest. Danach gibt es «grobe Richtwerte», die eine Orientierung für die Rechtsanwendung geben und eine hinreichend sichere Beurteilung bei der Einzelfallprüfung ermöglichen sollen. Das OVG unterscheidet hierbei zwischen einem - meist unproblematischen - Abstand, der mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) beträgt, einem - meist problematischen - Abstand, der geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage ist, und einem dazwischen liegenden Abstand, der das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage beträgt, und eine besonders eingehende Einzelfallprüfung erfordert.
OVG bejaht hier optische Bedrängung
Im vorliegenden Fall ging es um eine Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von rund 150 Metern. Das betroffene Wohnhaus ist lediglich 270 Meter von der Anlage entfernt. Der Abstand sei damit deutlich geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, so das OVG. Unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Ausrichtung der Fenster von Wohnräumen und des Gartens zum Anlagenstandort, hat das OVG deswegen eine optische Bedrängung angenommen.