VG Gießen: Marburger Solarsatzung unwirksam
Sachverhalt
Die bundesweit beachtete und kontrovers diskutierte Solarsatzung der Stadt Marburg, über die auch an dieser Stelle berichtet wurde, sieht eine umfassende Verpflichtung für Bauherren vor, solarthermische Anlagen zu errichten und zu betreiben. Insbesondere die für Bestandsbauten vorgesehenen Betreiberpflichten der Solarsatzung gehen über die im Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) vorgesehenen Pflichten hinaus. Gegen die Aufhebung der Satzung durch das Regierungspräsidium im Wege der Kommunalaufsicht richtet sich die nun vom VG Gießen abgewiesene Klage der Stadt Marburg.
Entscheidung des VG Gießen
Nach Auffassung des VG Gießen hat das Regierungspräsidium als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde die Beanstandungsverfügung erlassen und kann diese auf § 138 der Hessischen Gemeindeordnung stützen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Bundesgesetzgeber mit Erlass des EEWärmeG von seiner konkurrierenden Gesetzgebung für den Bereich der Luftreinhaltung und des Rechts der Wirtschaft Gebrauch gemacht hat. Für landesrechtliche Regelungen, die die Eigentümer von Neubauten verpflichten, den Wärmeenergiebedarf aus erneuerbaren Quellen zu decken, sei daher eine Sperrwirkung eingetreten. Bezüglich der satzungsrechtlichen Vorgaben für Bestandsbauten moniert das VG Gießen das Fehlen angemessener Übergangsregelungen. Als unverhältnismäßig wird zudem das Fehlen einer Ausnahmeregelung für besonders kleine Gebäude angesehen. Schließlich sieht das Gericht in der satzungsrechtlichen Regelung, wonach bestimmte Gebäude von der Solarthermiepflicht befreit werden, sofern sie einem Klimaschutzprogramm unterfallen, einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
(Dr. Simon Burger)