Der Mannheimer Energieversorger MVV hat angekündigt sein Gasnetz bis 2035 stillzulegen. In anderen Städten ist die Stilllegung des Gasnetzes ebenfalls in der Diskussion, so etwa in Stuttgart und Augsburg. Ob die Stilllegung bis 2045 stattfindet oder schon bis 2035: klar ist, dass dieser Prozess frühzeitig geregelt werden und gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern kommuniziert werden muss. Derzeit fehlt es an Regelungen, die die Transformation der Gasnetze ausgestalten.
Die Bundesnetzagentur hat zuletzt die Festlegung zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungen veröffentlicht, die sogenannte Richtlinie KANU 2.0. Sie erlaubt es den Netzbetreibern Gasnetze degressiv abzuschreiben. Das bedeutet, dass trotz absehbar sinkender Absatzmengen in den nächsten Jahren die Kosten für die Aufrechterhaltung der Gasnetze und der Versorgungssicherheit noch von möglichst vielen Kunden getragen werden können. Diese Kosten werden damit lediglich zeitlich verschoben. So wird verhindert, dass Kunden, die langsamer als andere aus der Erdgasnutzung aussteigen können, zu hohe Netzentgelte zahlen müssen. Gleichzeitig gewährleistet die Festlegung, dass Netzbetreiber ihre notwendigen Investitionen in die Erdgasnetze weiterhin amortisieren können.
Der zeitliche Horizont für die Stilllegung von Gasnetzen ist dabei auch durch die Wirtschaftlichkeit bedingt. Denn: Für den örtlichen Grundversoger für Gas besteht eine Pflicht zur Belieferung von Haushaltskunden. Von dieser Pflicht ist der Grundversorger befreit, wenn eine Versorgung mit Erdas wirtschaftlich unzumutbar wird - Wenn also die Kosten für den Gasnetzbetrieb in keinem Verhältnis mehr zu den Erlösen stehen, die dann, in Form von Netzentgelten, von nur noch wenigen Kunden gezahlt werden.
Eine Entschädigung für Verbraucherinnen und Verbraucher, die zwar noch eine funktionierende Gasheizung haben, aber keine Versorgung mehr mit Gas erwarten können, sieht die herrschende Rechtslage nicht vor.
Ebenso ist nicht geregelt, wie mit auslaufenden Gaskonzessionen umzugehen ist. In einzelnen Netzgebieten gibt es bereits jetzt schon keine neuen Bewerber auf neu zu vergebende Gaskonzessionen. In diesen Fällen kann die betroffene Kommune mit äußerst unvorteilhaften Angeboten durch den bisherigen Konzessionsnehmer als alleinigen Konzessionsbewerber konfrontiert sein. Zudem werden sich die Fälle häufen, in denen sich aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit gar kein Versorgungsunternehmen mehr findet. Der DStGB befürwortet für diesen Fall, den bisherigen Konzessionsnehmer zu einem befristeten Weiterbetrieb des Gasnetzes zu verpflichten. Dies könnte erfolgen, nachdem z. B. durch eine Landes- oder Kommunalbehörde festgestellt wurde, dass es zur Gewährleistung der örtlichen Versorgung eines ggf. übergangsweisen Weiterbetriebes des konkreten Gasverteiler-netzes bedarf. Im Zuge einer solchen Weiterbetriebspflicht wäre der Netzbetreiber vom Bund entsprechend zu entschädigen.
Der Bundesgesetzgeber ist gefordert, einen geordneten Rückzug aus der Erdgasversorgung zu ermöglichen, aber auch für den Fall, dass das Gasnetz für die künftige Nutzung von Wasserstoff oder Biomethan umgebaut werden soll, muss ein entsprechender Rechtsrahmen geschaffen werden.