Reform der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – Erweiterung der Freistellungsmöglichkeiten

Reform der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – Erweiterung der Freistellungsmöglichkeiten

Die EU-Kommission sieht eine Anpassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) vor und eröffnet hierzu bis Ende Mai 2016 eine öffentliche Konsultation. Danach sollen Investitionsbeihilfen für Häfen und Flughäfen in die AGVO aufgenommen werden und damit von der in der Regel erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung der Kommission freigestellt werden. Vorgesehen ist jedoch auch eine Anhebung der Schwellenwerte für Investitionsbeihilfen im Kulturbereich.

Ziel sei es, den bürokratischen Aufwand bei Projektensenken, bei denen die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung gering ist, sowie eine zügigere Durchführung klar definierter Projekte ermöglichen. Zudem könne sich die Kommission besser auf Beihilfen konzentrieren, die den Wettbewerb besonders stark zu verfälschen drohen.

Auch in der kommunalen Beihilfepraxis ist die AGVO neben den Freistellungsmöglichkeiten des sog. „Almunia-Pakets“ im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) und der allgemeinen De-Minimis-Verordnung für geringfügige Beihilfen ein wichtiges Instrument.Mit ihr werden kommunale Beihilfemaßnahmen von der inhaltlich und zeitlich aufwändigen Anmeldungs- und Genehmigungspflicht bei der EU-Kommission freigestellt. Erst im April 2014 wurde die AGVO erweitert und u.a. Beihilfen im Bereich lokaler Infrastruktur, Breitband- und Energieinfrastrukturen, Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes vom Anwendungsbereich erfasst.

Freistellungstatbestand im Bereich Häfen/Flughäfen

Die Erweiterung des Anwendungsbereichs für Häfen und Flughäfen wurde bereits in der derzeit geltendenAGVO angekündigt: Sobald die Kommission genügend Erfahrung mit einschlägigen Fällen gesammelthabe, um umfassende Freistellungskriterien aufzustellen, sollten auch diese Beihilfen freigestelltwerden. Inzwischen hat die Kommission Beschlüsse über 33 Hafenbeihilfen sowie über54 Flughafenbeihilfen erlassen und kann daher geeignete Freistellungskriterien für beide Bereichevorschlagen.

Nach dem in der Konsultation vorgelegten Entwurf sollen beispielsweise nur fürInvestitionen in den Verkehr Beihilfen gewährt werden dürfen. Dabei sei darauf zu achten, dassnicht mehr Beihilfen gewährt werden als unbedingt nötig, wobei auch künftige Investitionserlöse zuberücksichtigen sind.

Weitere Änderungen

Neben den Änderungen der AGVO im Bereich der Häfen und Flughäfen ist auch eine Anhebung der Schwellenwerte für Investitionsbeihilfen im Kulturbereich vorgesehen.

Die Kommission möchte zudem einige technische Probleme lösen, die bei der geltenden AGVOfestzustellen waren, um die Anwendung der AGVO weiter zu erleichtern. Künftig soll es für Behördeneinfacher werden, Unternehmen, die in Gebieten in äußerster Randlage tätig sind, einen Ausgleich fürdie daraus entstehenden Mehrkosten zu gewähren, so dass die Probleme und Besonderheiten dieserUnternehmen besser in den Fördermaßnahmen berücksichtigt werden können. Ferner beabsichtigt dieKommission, die Anmeldeschwellen für Kulturbeihilfen weiter anzuheben, da derartige Beihilfen nurgeringfügige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben.

Der Entwurf zur Änderung der AGVO, der im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienzund Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) vorgelegt wurde, soll den Verwaltungsaufwand vonBehörden und anderen Interessenträgern verringern.

Öffentliche Konsultation

Die EU-Kommission sieht zwei öffentliche Konsultationsrunden zum Entwurf einer Erweiterung der AGVO vor. Die erste öffentliche Konsultation läuft bis zum 30. Mai 2016. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen von Interessenträgern wird die Kommission einen überarbeiteten Entwurf erstellen, den sie voraussichtlich im Herbst dieses Jahres einer zweiten Konsultation unterziehen wird, bevor sie über die endgültige Verordnung beschließt.

Den Entwurf der Änderungsverordnung kann unten als PDF-Dokument abgerufen werden. 

Der DStGB prüft derzeit in Abstimmung mit seinen Mitgliedsverbänden die Teilnahme an der Konsultation.

Download:

Bpvo

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