Zulässigkeit der Gewährung lokaler staatlicher Fördermaßnahmen ohne vorherige Genehmigung der Kommission

Zulässigkeit der Gewährung lokaler staatlicher Fördermaßnahmen ohne vorherige Genehmigung der Kommission

Die Europäische Kommission hat am 29. April 2015 insgesamt sieben Beschlüsse veröffentlicht, in denen sie ausdrücklich feststellt, dass staatliche Maßnahmen zur Förderung rein lokaler Vorhaben keine staatlichen Beihilfen im Sinne der EU-Vorschriften beinhalten und damit von der Genehmigungspflicht bei der Kommission freigestellt sind. Die Beschlüsse betreffen deutsche Projekte, wie das des Medizinischen Versorgungszentrums in Durmersheim, der städtischen Projektgesellschaft "Wirtschaftsbüro Gaarden" in Kiel und der Landgrafen Klinik in Bad Nenndorf. Darüber sind drei weitere Projekte in den Niederlanden, der Tschechischen Republik und des Vereinigten Königreichs erfasst. Von diesen ist aufgrund ihres rein lokalen Charakters keine Beeinträchtigung des Handels in der EU zu erwarten.

Die EU-Kommission legt in ihren Beschlüssen fest, dass immer, wenn der Beihilfeempfänger Güter bzw. Dienstleistungen nur in einem geografisch begrenzten Gebiet in einem einzigen Mitgliedstaat anbietet und somit wahrscheinlich keine Kunden aus anderen Mitgliedstaaten anzieht und die Maßnahme keine – oder höchstens marginale – vorhersehbaren Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen in dem Sektor bzw. auf die Gründung von Unternehmen im EU-Binnenmarkt haben wird, es sich um ein Vorhaben mit rein lokalen Auswirkungen handelt, die mit dem EU-Beihilferecht als vereinbar anzusehen sind.

Mit der Veröffentlichung der Beschlüsse will die EU-Kommission Mitgliedstaaten, ihren Behörden und Unternehmen und weiteren Interessengruppen eine zusätzliche Orientierungshilfe an die Hand geben, wenn es darum geht, festzustellen, welche Vorhaben nach den EU-Beihilfevorschriften von der Kommission genehmigt werden müssen. Sie soll die im Mai 2014 erlassene geänderte Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (vgl. DStGB-Aktuell Nr. 2814-03) ergänzen, mit der der Anwendungsbereich der Freistellungen von der Pflicht zur vorherigen Genehmigung durch die Kommission ausgeweitet wurde. Die EU-Kommission hat sich damit das Ziel gesetzt, den Verwaltungsaufwand für Behörden und Unternehmen weiter zu verringern und die Ressourcen der Kommission auf die Durchsetzung der Beihilfevorschriften in den Fällen mit der größten Auswirkung auf den Binnenmarkt zu konzentrieren.

Die vollständigen sieben Beschlüsse sind derzeit noch nicht veröffentlicht. Eine kurze Übersicht der Inhalte ist jedoch bereits auf der Internetseite der EU-Kommission unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-4889_de.htm abrufbar. Dort ist angekündigt, dass, sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, die nichtvertrauliche Fassung der Beschlüsse über das Beihilfenregister auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission unter den dort aufgeführten Nummern der Wettbewerbssachen zugänglich gemacht werden.

Anmerkung

Die Freistellung von Fördermaßnahmen im Bereich kommunaler Daseinsvorsorgeleistungen von den EU-Beihilfevorschriften und damit von der Genehmigungspflicht bei der EU-Kommission ist von erheblicher kommunaler Relevanz. Dies betrifft insbesondere rein lokale Fördermaßnahmen im Bereich lokaler Infrastrukturen, des Kulturbereiches sowie der Sport- und Freizeitinfrastrukturen, deren Auswirkungen auf den europäischen Handel zumindest nicht unmittelbar ersichtlich sind.Die Prüfung für die Einordnungdieser Fördermaßnahmenals Beihilfe nach dem EU-Recht ist aufgrund der Vielzahl an EU-Regelwerken und der vielfach unklaren Abgrenzungen sowie Begriffsdefinitionenin der kommunalen Praxis mit erheblichen Verwaltungsaufwandverbunden und birgt zudem erhebliche Rechtsunsicherheiten in sich.

Mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs der neuen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung hat man insbesondere für lokale Maßnahmen wichtige Freistellungsmöglichkeiten von dem zeitintensiven und administrativ sehr aufwändigen Anmelde- und Genehmigungsverfahrengeschaffen, die Kommunen deutlich entgegenkommen. Allerdings bleibt auch hiernach ein erheblicher Prüfungsaufwand bei den staatlichen und lokalen Stellen bei der Frage, ob die einzelnen Beihilfen tatsächlich genehmigungsfrei sind, im Hinblickauf die umfangreichen Voraussetzungen für eine Freistellung bestehen.

Insofern ist die Erweiterung eines Kataloges mit Fällen zulässiger lokaler Fördermaßnahmen in der Praxis, die keiner vorherigen Genehmigung der Kommission bedürfen, eine Hilfestellung, die aus kommunaler Sicht ausdrücklich zu begrüßen ist. Indem die EU-Kommission einige Kriterien für die Einordnung einer Fördermaßnahme als „lokal“ aufnimmt, schafft sie ein Stück mehr Rechtsklarheit.

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