BGH: Pflicht des Altkonzessionärs zur Herausgabe kalkulatorischer Netzdaten an die Gemeinde

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der im § 46 Abs. 2 Satz 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verankerte Auskunftsanspruch der Gemeinde gegenüber dem bisherigen Netzinhaber auf Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Strom- bzw. Gasnetzes auch die sog. kalkulatorischen Netzdaten umfasst. Diese Informationen sind der Gemeinde bereits zu Beginn der Neuvergabe der Strom- bzw. Gasnetzkonzession zur Verfügung zu stellen.

Hintergrund

Damit bestätigte der BGH die Entscheidung des OLG Celle vom 9.01.2014, Az.: 13 U 52/13. Im vorliegenden Fall hatte die Stadt Springe unter Berufung auf den Auskunftsanspruch nach § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG insbesondere historische Anschaffungs- und Herstellungskosten, aktuelle kalkulatorische Restwerte sowie diejenigen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern über das Gasnetz der bisherigen Konzessionärin eingefordert.Entgegen der bisherigen versorgungswirtschaftlichen Praxis sollten laut dem OLG bereits in dem frühen Verfahrensstadium der Neuvergabe umfassende kalkulatorische Netzdaten zur Verfügung gestellt werden. Das OLG wies damit die Berufung der beklagten Altkonzessionärin zurück. Diese berief sich darauf, dass die Daten dem Geschäftsgeheimnis unterfielen.

Der BGH bekräftigte die Entscheidung des OLG Celle bereits in seiner der mündlichen Verhandlung am 14. April 2015 (Az.: EnZR 11/14). Die schriftlichen Entscheidungsgründe wurden jedoch erst in dieser Woche veröffentlicht.

Wesentliche Inhalte der Entscheidung

•    Der Auskunftsanspruch der Gemeinde gegenüber dem bisherigen Nutzungsberechtigten nach § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG umfasst bereits im Verfahrensstadium der Neuvergabe von Konzessionsverträgen insbesondere Angaben zu den kalkulatorischen Restwerten und kalkulatorischen Nutzungsdauern für sämtliche Anlagen des zu überlassenden Versorgungsnetzes.

•    Der Umfang der Informationspflicht im gemeinsamen Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen vom 15. Dezember 2010 beinhalte insoweit keine abschließende Auflistung der zur Verfügung zu stellenden Daten, es handele sich lediglich um eine Minimalanforderung.

•    Die Informationen seien bereits im Rahmen des Bieterverfahrens von maßgeblichem Interesse, weil sie zur Abschätzung der nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG zu entrichtenden angemessenen Vergütung notwendig seien. Den Bietern müsse es schon für die Entscheidung über die Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren möglich sein, sowohl die Kosten ihres Angebots als auch die zukünftigen Erträge aus dem Netzbetrieb und damit die wirtschaftlichen Folgen einer Netzübernahme kalkulieren zu können, da § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG für den Fall eines Obsiegens die Netzüberlassungs- und Vergütungspflicht unmittelbar an den Zuschlag der Gemeinde für einen Neukonzessionär anschließe.

•    Dem Auskunftsanspruch stehe nicht entgegen, dass es sich bei den kalkulatorischen Netzdaten um Geschäftsgeheimnisse des bisherigen Nutzungsberechtigten handele.An den Informationen bestehe ein öffentliches Interesse, das gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiege. Denn nur durch eine Information aller Bieter zum Sachzeit- und Ertragswert des ausgeschriebenen Netzes könne ein Wettbewerb um dieses Netz entstehen und werde der insoweit gebotenen Verfahrenstransparenz und Gleichbehandlung aller Bieter Genüge getan.

•    Allerdings sei nur eine Information der Bieter und nicht etwa der gesamten Öffentlichkeit erforderlich. Eine Veröffentlichung der kalkulatorischen Netzdaten auf der Homepage der Gemeinde sei daher von § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG nicht gedeckt, weil dies mangels Erforderlichkeit nicht die "geeignete Form" im Sinne dieser Vorschrift darstelle.

Anmerkung

Die BGH-Entscheidung ist aus kommunaler Sicht positiv zu bewerten. Damit wird der in der kommunalen Praxis immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten führende Herausgabeanspruch der Gemeinde gegenüber dem Altkonzessionär auf die für die Bewertung des Netzes erforderlichen Informationen konkretisiert und deutlich erweitert. Der BGH nimmt in dem Zusammenhang auch Stellung zu den damit korrespondierenden Veröffentlichungspflichten der Gemeinde.

Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt haben in ihrem erst kürzlich veröffentlichten aktualisierten Leitfaden zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen sowie zum Wechsel des Konzessionsnehmers die Rechtsauffassung des BGH bereits aufgegriffen und den dort enthaltenenKatalog der an die Gemeinde herauszugebenen Daten um einiges ausgeweitet.

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