Stadt Augsburg gewinnt Normenkontrollverfahren in Sachen Sperrzeit für Spielhallen

Im vorliegenden Fall wollte die Stadt Augsburg verhindern, dass Spieler schon morgens vor der Arbeit ein Casino besuchen. Deshalb hatte der Stadtrat mit einstimmigem Beschluss eine Verordnung erlassen, wonach die Spielhallen in der Stadt von drei Uhr nachts bis neun Uhr vormittags geschlossen bleiben müssen.

Gesetzlich vorgeschrieben ist eigentlich nur eine Pause zwischen drei und sechs Uhr. Bereits in dem vorausgegangenen Eilverfahren hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aber deutlich gemacht, dass sich die Zulässigkeit einer Verlängerung der allgemeinen Sperrzeit von Spielhallen nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Ausführungsgesetzes des Glücksspielstaatsvertrags (AGGlüStV) richtet. Diese Norm bietet den Gemeinden die Möglichkeit, die Sperrzeit für Spielhallen über die gesetzlich festgeschriebene Mindestsperrzeit von drei Uhr bis sechs Uhr hinaus zu verlängern, wenn die Tatbestandsmerkmale „Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses“ oder „besondere örtliche Verhältnisse“ erfüllt sind. Die in § 1 des Glückspielstaatsvertrags aufgeführten Ziele (insbesondere der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes) gehören zu den zwingenden Gründen des Allgemeinwohls, die auch Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat Beeinträchtigungen dieser Ziele durch lange Öffnungszeiten bei einer Vielzahl von Spielhallen festgestellt. Die gesetzliche Verlängerung der Sperrzeit und die Verordnungsermächtigung für eine über die gesetzliche Mindestschließzeit hinausgehende örtliche Sperrzeitverlängerung bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse stelle ein unmittelbar wirksames Mittel zur Verringerung des Angebots an den in Bezug auf pathologische Spielsucht besonders problematischen Geldspielgeräten dar.

Nach Inkrafttreten des neuen Glückspielstaatsvertrags zum 1. Juli 2012 war Augsburg die erste bayerische Kommune, die von der Möglichkeit Gebrauch machte, eine eigene kommunale Sperrzeitregelung zu verabschieden.

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. Juli 2013, Az. 10 N 13.210 + .212, .214. 216, .225, .248)

BxoK

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