Nach dem Urteil sind die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die es zulässt, dass die örtlichen Behörden die Erbringung von Krankentransportdiensten im Wege der Direktvergabe ohne jegliche Bekanntmachung an Freiwilligenorganisationen vergeben, soweit der rechtliche und vertragliche Rahmen, in dem diese Organisationen tätig sind, tatsächlich zu dem sozialen Zweck und zu den Zielen der Solidarität und der Haushaltseffizienz beiträgt.
Anmerkung:
Der EuGH hat mit dem vorstehenden Urteil klargestellt, dass eine Behörde, die mit Freiwilligenorganisationen Übereinkünfte schließen will, nach dem Unionsrecht nicht verpflichtet ist, vorher die Angebote verschiedener Organisationen zu vergleichen. Einschränkend hat der EuGH allerdings darauf hingewiesen, dass ein Mitgliedsstaat, der es erlaubt, dass Behörden für die Durchführung bestimmter Aufgaben unmittelbar auf Freiwilligenorganisationen zurückgreifen und diese Organisationen bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, für die Ausübung dieser Tätigkeiten bestimmte Grenzen festgelegt werden müssen. Diese Grenzen müssen gewährleisten, dass die genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten im Verhältnis zur Gesamtheit der von diesen Organisationen ausgeübten Tätigkeiten geringfügig sind und deren freiwillige Tätigkeit unterstützen. Insofern ist immer eine Einzelfallprüfung erforderlich.