Sie erfolgt entweder durch die VgV (2. Abschnitt)oder durch die VSVgV (3. Abschnitt). Hinsichtlich des für die Kommunen bedeutsamen Bereichs der EU-Unterschwellenvergaben ist darüber hinaus erforderlich, dass die jeweils zuständige Landesregierung den insofern maßgeblichen 1. Abschnitt der VOB/A den Städten und Gemeinden als Haushaltsrecht zur Anwendung vorgibt.
Im Übrigen kann es über erweiternde Vorgaben in der Vergabeverordnung (VgV) auch noch Änderungen in der VOB/A und insbesondere in der neuen VOB/A-EU (Abschnitt 2) geben. Hier gibt es speziell eine Diskrepanz zwischen den Regelungen über das Nachfordern von Nachweisen und Erklärungen in § 56 VgV-E, der für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen gilt, und § 16 VOB/A-EU. Während die VgV-Regelung u. a. auch die Korrektur fehlerhafter unternehmensbezogener Unterlagen erlaubt, sieht dies § 16 VOB/A nicht vor. Insoweit gibt es aber Initiativen über den Bundesrat, aber auch über die kommunalen Spitzenverbände, wonach die VOB/A-Regelung der erweiterten VgV-Norm mit ihrem Mehr an Handlungsspielräumen für die öffentlichen Auftraggeber angepasst werden soll.
Im Übrigen fällt in der Neufassung der VOB/A auf, dass diese speziell durch die Einfügung von a)- bis f)-Paragrafen nicht gerade anwenderfreundlicher geworden ist, sondern vielmehr komplexer und leseunfreundlicher. Es bleibt daher bei der Forderung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, dass die VOB/A – wie die VOL/A und VOF auch – mittelfristig in ein einheitliches Vergaberecht integriert werden muss. Nur so können Diskrepanzen in Wortlaut und Inhalten und damit auch eine Anwenderunfreundlichkeit vermieden werden.
Der Text der neuen VOB/B kann nebenstehend als PDF-Dokument heruntergeladen werden.
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