Die BV-Stellungnahme zu den Einzelregelungen sowie der Referentenentwurf des Hochwasserschutzgesetzes II finden sich nachfolgend:
„Anrede,
für die Zusendung des Referentenentwurfs (Stand 30.05.2016) zum oben genannten Gesetzgebungsvorhaben und die hiermit verbundene Gelegenheit zur Stellungnahme danken wir Ihnen. Aus Sicht der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände möchten wir auf folgende Aspekte hinweisen:
I. Allgemeines
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände begrüßt die Absicht der Bundesregierung, Vorschriften zu schaffen, um zukünftig der Entstehung von Hochwasser effektiver begegnen und auch Hochwasserschäden verhindern oder jedenfalls vermindern zu können. Wichtig ist es auch, Vorschriften zu schaffen, die die Planungs- und Genehmigungsverfahren zum Bau von Hochwasserschutzanlagen deutlich vereinfachen und im Ergebnis auch beschleunigen.
Hierbei ist aus kommunaler Sicht zu berücksichtigen, dass – wie auch im Mai und Juni 2016 wieder geschehen – Städte, Kreise und Gemeinden nicht nur durch „klassische“ Hochwasser an großen Flüssen, sondern zunehmend durch Starkregenereignisse (sog. Katastrophenregen) betroffen sind. Hierbei werden insbesondere begradigte Flüsse und kleinere Bäche (Gewässer) überlastet, wodurch es zu Überschwemmungen kommt, weil diese Gewässer über die Ufer treten oder sich sogar zu „Wasserlawinen“ entwickeln, die ganze Ortschaften überfluten und damit nicht nur erhebliche Sachschäden, sondern auch Verletzte und häufig auch Tote nach sich ziehen. Dies zeigt, dass weitere gesetzgeberische Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Hochwasser und Starkregenereignisse geboten sind.
Es reicht folglich nicht aus, den Hochwasserschutz in überschwemmungsgefährdeten Gebieten, Hochwasserentstehungsgebieten etc. zu stärken. Zusätzlich müssen auch flächendeckend wirksame Maßnahmen zur Vorbeugung und Verringerung von Schäden durch Starkregenereignisse ergriffen werden können. Auch im Jahr 2016 hat sich erneut gezeigt, dass die Wetterdienste Katastrophenregen kaum örtlich genau vorhersagen können. Die zerstörerischen Folgen können überall dort auftreten, wo eine Flächenversiegelung oder landwirtschaftlichen Nutzen, wie etwa Maisanbau, die natürliche Aufnahmefähigkeit des Bodens beeinträchtigt oder aufgehoben hat. Die Folgen können auch dort meterhohe Fluten sein, wo mangels Gewässernähe nicht von einem Hochwasser im Sinne des WHG gesprochen werden kann. Aus diesem Grund gehen die im Gesetzentwurf enthaltenen Vorschläge bezogen auf die zu konkretisierenden Maßnahmen teilweise noch nicht weit genug. Die Schaffung von neuen Gebietstypen oder Kartierungserfordernissen allein verbessert nicht die Vorsorge. Notwendig ist hier darüber hinaus auf jeden Fall eine gezielte finanzielle Förderung. Allerdings sind auch Anpassungen, Streichungen oder Präzisierungen im Text erforderlich, um die Vollzugstauglichkeit zu erhöhen.
Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Ausgestaltung der Aufgaben zur Verbesserung der Hochwasservorsorge führt auch bei den Städten, Kreisen und Gemeinden zu einer Aufgabenausweitung und damit zu einem nicht unerheblichen Anstieg an Sach- und Personalmitteln. Leider sieht die in der Anlage 2 dargestellte Form der Ermittlung des Erfüllungsaufwands nicht vor, den Aufwand für Genehmigungsverfahren insgesamt darzustellen. Da außerdem seitens der Länder noch keine Anpassung bei den Zuständigkeitsregelungen erfolgt ist und einige neue, unbestimmte Rechtsbegriffe geschaffen werden, kann eine präzise Angabe des Erfüllungsaufwands für die kommunale Verwaltungsebene zu den einzelnen Paragraphen nicht vorgenommen werden. Erste nun vorliegende Hochrechnungen aus der kommunalen Praxis lassen einen Mehraufwand im dreistelligen Millionenbereich befürchten.“
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