DStGB begrüßt Urteil des EUGH zur Verhinderung von „Sozialtourismus“

DStGB begrüßt Urteil des EUGH zur Verhinderung von „Sozialtourismus“

Das Gericht hat klargestellt, dass ein Mitgliedstaat das Recht haben muss, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe zu kommen, diese Sozialleistungen zu versagen. Eine Rumänin aus Leipzig hatte auf Hartz-IV Leistungen geklagt. Das Jobcenter Leipzig hatte der Frau diese Leistungen verweigert, weil sie keine Arbeit aufnahm. Sie hat weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung und lebt seit 2010 mit ihrem Sohn in Deutschland. Nach Angaben der Behörden bemühte sie sich nicht darum, eine Beschäftigung zu finden. Das Sozialgericht Leipzig hielt die Entscheidung des Jobcenters nach deutschem Recht für richtig - bezweifelt aber, dass diese mit europäischem Recht vereinbar ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof nunmehr klargestellt. 

Deutschland kann damit den Leistungsbezug von SGB II und SGB XII-Leistungen ausschließen, wenn EU-Bürger ausschließlich nach Deutschland kommen, um Sozialhilfe zu beziehen oder einen Job zu suchen ohne über ausreichende Finanzmittel zu verfügen. Durch die Regelung soll Missbrauch und „eine gewisse Form von Sozialtourismus“ verhindert werden. Darüber hinaus hat die Bundesregierung ein Gesetz eingebracht, wonach in Fällen des Sozialmissbrauchs befristete Wiedereinreiseverbote für EU-Zuwanderer verhängt werden sollen.

Der DStGB begrüßt diese Maßnahmen, Es wird damit ein deutliches Signal gegen Sozialmissbrauch durch EU-Ausländer gesetzt.

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