VG Koblenz: Friedhofsgebührensatzung darf für unterschiedlich aufwändige Leistungen nicht gleiche Gebühren vorsehen

Städtebauliches Modell aus Holz und Karton mit Weißen Bäumen
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Räumung unterschiedlicher Grabstellen gleich teuer

Die Klägerin ließ 2011 die Urne mit der Asche einer Angehörigen in der Urnenwand auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Weitersburg bestatten. Hierfür zahlte sie eine Nutzungsgebühr. Zudem verlangte die Kommune in einem gesonderten Bescheid gemäß ihrer damals geltenden Friedhofsgebührensatzung für die zukünftige Räumung einer Grabstelle nach Ablauf der Nutzungszeit eine Gebühr von 200 Euro mit dem Hinweis, der Betrag werde erstattet, falls die Nutzungsberechtigte die Grabstelle selbst räume. Hiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden worden ist. Deshalb erhob sie eine Untätigkeitsklage. Mit Wirkung vom 01.01.2014 änderte die Ortsgemeinde Weitersburg ihre Satzung. Nunmehr verlangt sie für die Räumung von Grabstellen unterschiedliche Gebühren, unter anderem für die Räumung einer Urne aus der Urnenwand 203 Euro und eines Doppelwahlgrabes 544 Euro.

Gleiche Gebühr für unterschiedlich aufwändige Leistungen unzulässig

Die Untätigkeitsklage hatte Erfolg. Der Gebührenbescheid über 200 Euro, so das Koblenzer VG, sei rechtswidrig, weil die in den Friedhofsgebührensatzungen hierzu enthaltenen Bestimmungen nichtig seien. Die satzungsrechtliche Gebührenregelung in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltenden Fassung verletze den Gleichheitsgrundsatz. Sie sehe nämlich für die zukünftige Räumung einer Grabstelle unabhängig von der Art der Grabstelle stets die gleiche Gebühr von 200 Euro vor, obwohl sich die Leistungen, welche die Kommune bei einer Räumung erbringen müsse, deutlich voneinander unterschieden. Der Aufwand für die Räumung einer Urne sei erheblich geringer als der für eine Doppelwahlgrabstätte. Dies habe die Ortsgemeinde Weitersburg mittlerweile selbst durch die Staffelung der Gebühren in ihrer neuen Gebührensatzung zum Ausdruck gebracht. Von daher habe die Ortsgemeinde zwei unterschiedliche Sachverhalte willkürlich gleich behandelt. Dies sei nicht zulässig.

Gebühr von 203 Euro für Räumung einer Urne aus Urnenwand überzogen

Der angegriffene Bescheid könne auch nicht auf die am 01.01.2014 in Kraft getretene Friedhofsgebührensatzung gestützt werden, auch wenn danach für die Räumung der Urne aus der Urnenwand eine Gebühr von 203 Euro zu erheben sei, so das VG weiter. Diese Vorschrift verstoße gegen das kommunalabgabenrechtliche Kostendeckungsprinzip, wonach Gebühren grundsätzlich so kalkuliert werden müssen, dass eine Erzielung von Überschüssen vermieden wird. Diesen Grundsatz habe die Ortsgemeinde Weitersburg missachtet. Dies belege die vorgelegte Kalkulation für die Bemessung der Gebühr. Danach benötige die Ortsgemeinde für die Räumung der Urne aus der Urnenwand insgesamt fünf Arbeitsstunden, für die jeweils 36 Euro in Ansatz zu bringen seien, sowie viereinhalb Stunden lang einen Lkw. Ein solcher Personal- und Fahrzeugbedarf sei nicht nachvollziehbar und deutlich überzogen. Fehle aber somit eine wirksame Regelung über die Gebührenhöhe in der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Weitersburg, verfüge der Bescheid nicht über eine ausreichende satzungsrechtliche Grundlage und sei deswegen aufzuheben. [Quelle: beck-aktuell-Newsletter, 10.02.2014]

(Sarah Richter)

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