EU-Kommission verhängt Geldbuße gegen LKW-Kartell

Das 1997 gegründete Kartell erstreckte sich auf den gesamten EWR und hielt 14 Jahre bis 2011. Alle vier Unternehmen haben ihre Kartellbeteiligung eingeräumt und einem Vergleich zugestimmt. Von dem Beschluss der EU-Kommission betroffen sind insbesondere die Märkte für die Herstellung mittelschwerer (Nutzlast zwischen 6 und 16 Tonnen) und schwerer LKW (Nutzlast über 16 Tonnen).

I.    Geltendmachung von Schadensersatzforderungen 

Die Geschädigten des Kartells können nunmehr vor Gericht auf Schadensersatz klagen. Die Kommissionsbeschlüsse gelten in den Gerichtsverfahren dabei als rechtskräftiger Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und gegen geltendes Recht verstoßen hat. Damit steht auch für Kommunen als potentiell Geschädigte ein Kartellrechtsverstoß der vier Hersteller verbindlich fest. Städte und Gemeinden könnten daher bei eigener Betroffenheit gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen die Beteiligten des LKW-Kartells geltend machen.

Durch die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen, die die Mitgliedstaaten bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umsetzen müssen, wird die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen für die Geschädigten von Kartellrechtsverstößen künftig vereinfacht. 

So lautet § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB-E des aktuellen Referentenentwurfs:

§ 33a Abs. 2 Satz 1 GWB-E: Es wird widerleglich vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht.  

Auch Kommunen sind voraussichtlich von dem Kartell betroffen. So könnten beispielsweise in dem fraglichen Zeitraum Fahrzeuge der vier Hersteller für Bauhöfe, die Müllabfuhr, die Feuerwehr oder die Straßenreinigung beschafft worden sein.

II.  Vergaberechtliches Vorgehen

Durch die seit dem 18. April 2016 geltenden §§ 125, 126 GWB zur Selbstreinigung resultiert die Pflicht für die Kartellanten, aktiv mit den Geschädigten zusammenzuarbeiten. Daraus ergibt sich ferner, dass Kommunen dann, wenn Unternehmen der Selbstreinigungspflicht nicht nachkommen, das Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen können.

§ 125 Abs. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es 

1.        für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,

2.        die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und

3.        konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

In Anknüpfung an Erfahrungen aus dem Feuerwehrkartell sollten Kommunen in künftigen Verfahren mit den beteiligten LKW-Herstellern eine Bietererklärung zur Zusicherung der Zuverlässigkeit bzw. zur Wiederherstellung der Zuverlässigkeit (Selbstreinigung) verlangen. Ebenfalls anlässlich des Feuerwehrkartells hatte der DStGB Kommunen empfohlen, pauschale Schadensersatzklauseln in die Vergabeunterlagen aufzunehmen, die bei einem festgestellten Preiskartell von Unternehmen zugunsten des vom Kartell betroffenen Auftraggebers vermutet, dass diesem infolge des Kartells ein Schaden in Höhe von mindestens 15 Prozent entstanden ist. Den am Kartell beteiligten Unternehmen steht dann der Beweis offen, dass ein geringer Schaden entstanden ist. Ebenso können die geschädigten Auftraggeber aber darlegen und beweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Das OLG Karlsruhe hat mit Entscheidung vom 31. Juli 2013 (6 U 51/12 (Kart)) die Wirksamkeit derartiger Klauseln bestätigt.

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(Foto:© Kadmy - Fotolia.com)

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