Bundestag beschließt Carsharing-Gesetz

Im Rahmen des jetzt erfolgten Gesetzesbeschlusses wurden einige Forderungen des DStGB aufgenommen. So wurde der Aufwand, den die Kommunen bei der Auswahl des Betreibers für stationäres Carsharing haben, reduziert, indem der Konzessionszeitraume von fünf auf acht Jahre verlängert wurde. Eine weitere Änderung betrifft die Öffnung für abweichende Regelungen beim Auswahlverfahren in kleineren Städten bis 50.000 Einwohner.
Im Übrigen wurde im Gesetz klargestellt, dass unter dem Begriff „Unternehmen“ auch Vereine und Genossenschaften verstanden werden. Damit wird die Bandbreite möglicher Anbieter, mit denen die Städte und Gemeinden zusammenarbeiten können, vergrößert.

Zu bemängeln ist, dass der mit dem Gesetz beschrittene Weg über das sogenannte Sondernutzungsrecht nur für Bundesstraßen gilt. Von kommunaler Seite wurde eine straßenverkehrsrechtliche Regelung gefordert, die für das gesamte Straßennetz gilt, damit Kommunen Parkplätze für Carsharing-Anbieter rechtssicher  im öffentlichen Raum ausweisen können. Nun sind weitere Regelungen der Länder nötig, wenn Carsharing-Stellplätze nicht auf Bundesstraßen beschränkt bleiben sollen. Die Möglichkeit, Standorte für das Carsharing im nachgeordneten Straßennetz einzurichten, ist aus Sicht des DStGB ebenfalls sinnvoll und notwendig, sollte allerdings immer der Einschätzung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde vorbehalten bleiben.

Das Gesetz soll zum 1. September 2017 in Kraft treten. Im Einzelnen gewährt es nicht nur Privilegien beim Parken, wie reservierte Parkplätze und die Befreiung von Parkgebühren. Es enthält darüber hinaus Regelungen, die verkehrs- und umweltpolitische Vorgaben betreffen.

  • Das Gesetz definiert, was unter dem Begriff Carsharing-Fahrzeug zu verstehen ist und wie diese Fahrzeuge zu kennzeichnen sind.
  • Den örtlichen Straßenverkehrsbehörden wird die Möglichkeit eingeräumt, separate Parkflächen für Carsharing-Fahrzeuge auszuweisen und diese von Parkgebühren zu befreien.
  • Carsharing-Anbietern mit festen Stationen wird im Rahmen eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens gestattet, Stellplätze an ausgewählten Standorten in den "öffentlichen Verkehrsraum" zu verlegen.
  • Bei der Auswahl dürfen Aspekte wie die Vernetzung mit dem öffentlichen Nahverkehr und der Klimaschutz berücksichtigt werden. Carsharing-Flotten mit Elektrofahrzeugen oder Hybridantrieben könnten so bevorzugt zum Zuge kommen.

Weitere Informationen:

(Foto: © Oliver Boehmer - bluedesign® - Fotolia.com)

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