Berufsbezogene Deutschsprachverordnung für Migranten und Flüchtlinge in Kraft

Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung wird die bislang im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) geförderte berufsbezogene Deutschsprachförderung auf der Grundlage des § 45a Aufenthaltsgesetz als Regelinstrumentarium für die Arbeitsmarktintegration gesetzlich anerkannt.

Hintergrund
Die berufsbezogene Sprachförderung soll das ESF-Programm des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bis Ende 2017 schrittweise ablösen, das dann ausläuft. Beide Programme stehen bis dahin parallel zur Verfügung. Im Jahr 2016 stehen neben den 40.000 Teilnahmeplätzen des ESF-BAMF-Programms voraussichtlich 60.000 Plätze im neuen Programm zur Verfügung. Ab dem Jahr 2017 wird es jährlich insgesamt etwa 200.000 Plätze geben. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich aus Bundesmitteln. Im Jahr 2016 sind hierfür insgesamt 170,5 Mio. Euro vorgesehen.

Die berufsbezogene Sprachförderung baut auf dem Integrationskurs des Bundesministeriums des Innern als Kernangebot zur nachhaltigen sprachlichen und gesellschaftlichen Integration von Zuwanderinnen und Zuwanderern auf. Die Sprachförderung soll mittelfristig im Rahmen eines neuen „Gesamtprogramms Sprache“ zu einem modularisierten System weiterentwickelt werden (vgl. DStGB-Aktuell Nr. 1916-03).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im Rahmen einer Auftaktveranstaltung gemeinsam mit dem BAMF die kommunalen Spitzenverbände, die Bundesagentur für Arbeit, Zentral- und Regionaldirektionen sowie die Vertreter der Arbeits- und Sozialministerien der Länder über die Inhalte der Verordnung sowie die weitere Umsetzung informiert.

Wesentliche Inhalte der Verordnung

Teilnahmevoraussetzungen
Teilnehmen können insbesondere Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aber auch Arbeits- und Ausbildungssuchende, Personen im Berufsanerkennungsverfahren sowie Auszubildende. Darunter fallen Asylbewerberinnen und Asylbewerber, wenn bei ihnen ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt zu erwarten ist sowie Geduldete, wenn sie eine Duldung nach §60a Absatz 2 Satz3 des Aufenthaltsgesetzes (dringende humanitäre, persönliche Gründe, erhebliche öffentliche Interessen) besitzen.

Die Teilnahmeberechtigung für die Sprachförderung werden die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständigen Jobcenter und Optionskommunen erteilen. Im Übrigen ist das BAMF für die Erteilung zuständig.

Kursangebot
Die Kurse setzen sich aus Basismodulen (vom B1 zu B 2, vom Niveau B 2 zu C 1, vom C1 zu C 2) und Spezialmodulen für Personen im Anerkennungsverfahren und fachspezifische Spezialmodule zusammen. Das Eingangssprachniveau ist B1, es werden jedoch Spezialmodule für Personen angeboten, die trotz Teilnahme am Integrationskurs das Sprachniveau B1 nicht erreicht haben. Angeboten werden sollen auch Online-Module und „virtuelle Klassenzimmer“.

Kostenerstattung
Honorarkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung erhalten mit Inkrafttreten der Verordnung eine deutlich bessere Mindestvergütung. Der Kostenerstattungssatz, den der Kursträger für eine Person und Unterrichtseinheit beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abrechnen kann (Gesamtkostenpauschale), wurde auf 4,14 Euro angehoben. Damit wird eine Mindestvergütung von 35 Euro sichergestellt. Zudem wird die Bewerkstelligung des Anfahrtsweges erleichtert: In Regionen, in denen kein regelmäßiger öffentlicher Nahverkehr zur Verfügung steht, hat der Kursträger die Möglichkeit, Fahrgelegenheiten zu organisieren.

Verbesserungen gibt es auch für Teilnehmende an den Kursen, die Kinder zu betreuen haben, oftmals Frauen. Sie können sich anfallende Kinderbetreuungskosten künftig erstatten lassen. Die Kursträger erhalten darüber hinaus die Möglichkeit, Teilnahmeberechtigte zu beraten und bei der Organisation der Betreuung zu unterstützen.

Das BMAS hat angekündigt, in Kürze eine Abrechnungsrichtlinie für die Finanzierung der einzelnen Posten auf seiner Webseite zu veröffentlichen.

Die Deutschsprachförderverordnung ist unter http://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2016/verordnung-ueber-berufsbezogene-sprachfoerderung-passiert-kabinett.html abrufbar.

P7kk

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