Integrationsgesetz vom Bundestag verabschiedet

Der Deutsche Bundestag  und der Bundesrat haben das Integrationsgesetz am 8. Juli verabschiedet. Darin enthalten sind lediglich vereinzelte Änderungen gegenüber der von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD (18/8615) und von der Bundesregierung (18/8829, 18/8883) wortgleich in den Bundestag eingebrachten Fassung. Diese betreffen die betriebliche Berufsausbildung der Flüchtlinge mit Bleibeperspektive und Geduldeten sowie die Wohnsitzauflage für Geflüchtete.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzesvorhabens bleiben unverändert bestehen. So ist weiterhin ein umfangreiches Maßnahmenpaket nach dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ vorgesehen, um eine bessere Integration von Flüchtlingen in Deutschland zu erreichen. Darunter fällt insbesondere die Einführung einer befristeten Wohnsitzauflage, die Stärkung des Spracherwerbs, die Ausweitung der Orientierungskurse sowie die möglichst frühzeitige Qualifizierung und Beschäftigung der Geflüchteten. So sollen unter anderem für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – mit Ausnahme von Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten sowie von „vollziehbar ausreisepflichtigen Personen“ – zusätzliche Arbeitsgelegenheiten aus Bundesmitteln geschaffen werden. Ferner sollen Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive und Geduldete leichter eine betriebliche Berufsausbildung absolvieren können. Zugleich soll eine Niederlassungserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge von Integrationsleistungen abhängig gemacht werden.

Abgestimmt wurde zum einen über Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales (18/9090) und des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (18/9101, 18/9022) sowie über eine Reihe von Anträgen der Opposition inklusive einem Entschließungsantrag der Linken zur Integrationspolitik. Gegenstand der Beratungen waren insgesamt sieben Anträge der Oppositionsfraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke zu verschiedenen Aspekten der Integration in den deutschen Arbeitsmarkt von Flüchtlingen sowie deren Zugang zu Bildung.

Folgende relevante Änderungen des Integrationsgesetzes wurden im Rahmen der Beratungen beschlossen:

 ·                    Zum einen soll in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-E das Aufenthaltsrecht einmalig um sechs Monate verlängert werden können, wenn Flüchtlinge eine betriebliche Ausbildung abbrechen. Sie bekommen damit die Möglichkeit, einen neuen Ausbildungsplatz zu suchen. Auf diese Weise wird einem übermäßigen Abhängigkeitsverhältnis der oder des Auszubildenden zur Ausbildungsstätte vorgebeugt.

 ·                    Zum anderen ist in § 12a Abs. 2 Satz 1 AufenthG-E zur Wohnsitzauflage nun vorgesehen, dass die Versorgung mit regulärem Wohnraum für vorübergehend untergebrachte Geflüchtete nicht zwingend an einem anderen Ort erfolgen muss, sofern die Grundlage für eine gelingende Integration auch mit der vorhandenen Unterbringung vor Ort erreicht werden kann. Zum anderen wird in § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AufenthG-E klargestellt, dass nicht allein das Vorhandensein von angemessenem Wohnraum eine Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung rechtfertigt, sondern vor allem die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder eines Ausbildungs- oder Studienplatzes an einem anderen Ort möglich ist.

Letzteres wurde von kommunaler Seite in der gemeinsamen Stellungnahme der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände anlässlich der Anhörung des Sozialausschusses am 20.06.2016 zum Integrationsgesetz ausdrücklich gefordert.

Anmerkung

Das verabschiedete Gesetz enthält wesentliche Forderungen des DStGB und ist ausdrücklich zu begrüßen. Insbesondere die darin enthaltene Wohnsitzauflage hat eine besondere Bedeutung für die Kommunen. Diese brauchen Planungssicherheit, um die bevorstehende Herkulesaufgabe „Integration“ meistern zu können. Sobald das Gesetz den Bundesrat in der heutigen Plenumssitzung passiert hat, sind die Länder gefordert, ihre Umsetzung zügig in die Hand nehmen und ihre konkrete Ausgestaltung für die die Verteilung der Flüchtlinge in einem gemeinsamen Konzept mit ihren Kommunen vorzunehmen. Eine detaillierte Bewertung des Integrationsgesetzes aus Sicht des DStGB ist der im Rahmen der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände an den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages adressierten Stellungnahme zum Integrationsgesetz ist dem Anhang zu entnehmen.

Weitere Informationen

(Foto:© Trueffelpix - Fotolia.com)

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