Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts vorgelegt. Hintergrund ist der anhaltend dynamische Ausbau erneuerbarer Energien, der vielerorts schneller voranschreitet als der Ausbau der Stromnetze. Ziel des Entwurfs ist es, den Netzausbau besser mit dem Zubau von Erzeugungsanlagen zu synchronisieren, Netzanschlussverfahren zu beschleunigen und die vorhandenen Netzkapazitäten effizienter zu nutzen. Hierzu werden unter anderem neue Priorisierungsregeln für Netzanschlussbegehren geschaffen, digitale Netzanschlussverfahren eingeführt und Möglichkeiten eröffnet, Netzengpässe durch neue Anschlussmodelle besser zu steuern.
Wesentliche Inhalte:
- Priorisierung von Netzanschlussbegehren (§§ 17a, 17b EnWG-E): Abkehr vom bisherigen „Windhundprinzip". Netzbetreiber können Netzanschlussbegehren künftig anhand gesetzlich geregelter Kriterien priorisieren oder nachrangig behandeln. Einheitliche Verfahren sollen bis Anfang 2027 von den Übertragungsnetzbetreibern entwickelt und von der Bundesnetzagentur bestätigt werden.
- Transparenz über Netzanschlusskapazitäten (§ 17c EnWG-E): Netzbetreiber müssen verfügbare Anschlusskapazitäten künftig auf geografischen Karten veröffentlichen und monatlich aktualisieren. Ab 2028 ist zudem ein digitales Auskunftssystem für Netzanschlüsse ab 135 kW verpflichtend.
- Digitale Netzanschlussportale (§ 17e EnWG-E): Der gesamte Netzanschlussprozess soll ab 2028 vollständig digital abgewickelt werden können. Hierfür werden bundesweit einheitliche Standards für Verfahren, Datenformate und Zugänge geschaffen.
- Kapazitätslimitierte Netzgebiete (§ 14 Abs. 1d EnWG-E, § 8 Abs. 4 EEG-E): Netzbetreiber können Netzgebiete mit hohen Abregelungsquoten zeitlich befristet als kapazitätslimitiert ausweisen. Für neue Erneuerbare-Energien-Anlagen entfällt dort der bisher unbedingte Netzanschlussanspruch. Stattdessen sollen Netzanschlussverträge mit begrenzter Einspeisemöglichkeit abgeschlossen werden.
- Spitzenkappung (§ 8 Abs. 1 EEG-E): Ab dem 1. Januar 2027 wird die maximale Einspeiseleistung neuer Solaranlagen auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzt. Für neue Windenergieanlagen gelten ebenfalls Obergrenzen für die Einspeiseleistung.
- Baukostenzuschüsse und Reservierungsgebühren (§ 17 EEG-E, § 17f EnWG-E): Die Bundesnetzagentur erhält weitergehende Befugnisse zur Festlegung von Baukostenzuschüssen. Zudem wird ein bundesweit einheitliches Reservierungssystem für Netzanschlusskapazitäten eingeführt.
- Co-Location-Speicher (§ 17 Abs. 2a EnWG-E): Batteriespeicher können künftig auch bei bestehenden Netzengpässen angeschlossen werden, sofern sich die maximale Einspeise- oder Entnahmeleistung am Netzanschlusspunkt nicht erhöht.
- Einspeisenetz (§ 3 Nr. 18 EEG-E): Einführung eines neuen gesetzlichen Instruments für einen vorausschauenden und koordinierten Ausbau von Netzinfrastrukturen für erneuerbare Energien.
Anmerkung DStGB
Die Neuregelungen zur Priorisierung von Netzanschlussbegehren, die Abkehr vom bisherigen Windhundprinzip, die Einführung eines Reservierungsregimes sowie die vorgesehenen Transparenz- und Digitalisierungspflichten werden grundsätzlich als geeignete Schritte bewertet, um Netzanschlussverfahren effizienter und planbarer auszugestalten. Kritisch wird jedoch gesehen, dass der Gesetzentwurf den Schwerpunkt zu stark auf die Bewirtschaftung knapper Netzkapazitäten legt und den erforderlichen Ausbau der Netzinfrastruktur nicht in gleichem Maße voranbringt. Eine verbindliche Verzahnung von Netzplanung, Regionalplanung sowie kommunaler Energie-, Wärme- und Infrastrukturplanung fehlt weiterhin. Raumordnungs- und Bauleitpläne sowie kommunale Energie- und Wärmepläne sollten deshalb als verbindliche Priorisierungskriterien gesetzlich verankert werden.
Die vorgesehene Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete wird ebenfalls kritisch bewertet. Durch den Ausschluss von Entschädigungsansprüchen werden systembedingte Netzrisiken auf Anlagenbetreiber verlagert und die Planungs- und Investitionssicherheit insbesondere in bereits ausgewiesenen Windenergie- und Vorranggebieten beeinträchtigt. Vor der Ausweisung entsprechender Gebiete sollte daher eine verpflichtende Beteiligung der betroffenen Kommunen und Träger der Regionalplanung vorgesehen werden.
Bei den Regelungen zu Batteriespeichern wird nicht ausreichend zwischen marktgetriebenen Arbitragespeichern und tatsächlich netzdienlichen Speichern unterschieden. Eine Priorisierung nach der tatsächlichen Netzwirkung sowie eine verbindliche Abstimmung von Speicherstandorten mit dem Netzausbau sind erforderlich.
Die vorgesehene pauschale Spitzenkappung neuer Solar- und Windenergieanlagen wird als zu undifferenziert bewertet. Vorrang sollten dynamische und netzzustandsabhängige Anschluss- und Betriebsmodelle erhalten. Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass eine lokale Nutzung des erzeugten Stroms – etwa für Speicher, Wärmeerzeugung, Elektromobilität oder Wasserstoffanwendungen – von der Leistungsbegrenzung ausgenommen bleibt.
Auch die vorgesehene Kumulation von Baukostenzuschüssen, Reservierungsgebühren, Anschlussbeschränkungen und Redispatch-Risiken wird kritisch gesehen. Diese Belastungen können insbesondere kommunale und private Investitionen in erneuerbare Energien erschweren. Die Wechselwirkungen mit der parallel vorgesehenen Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sollten daher sorgfältig geprüft werden. Für systemdienliche Vorhaben sollten bei Baukostenzuschüssen und Reservierungsgebühren gezielte Erleichterungen vorgesehen werden.
