Energie

Verbändeanhörung zum Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den Referentenentwurf des StromVKG zur Verbändeanhörung freigegeben. Ziel des Gesetzes ist es, durch ein Ausschreibungssystem finanzielle Anreize für den Bau und die Bereithaltung steuerbarer Kraftwerkskapazitäten zu schaffen – zunächst für das Zieljahr 2031, ab 2032 dann als dauerhafter Kapazitätsmarkt.

Anmerkung DStGB

Es ist zu begrüßen, dass mit dem StromVKG nach langer Diskussion nun ein konkreter gesetzlicher Rahmen geschaffen wird. Eine sichere Energieversorgung ist Grundvoraussetzung für kommunale Daseinsvorsorge, wirtschaftliche Entwicklung und die Umsetzung von Transformationsprojekten vor Ort. Die Einführung eines Kapazitätsmarkts als Anreizsystem für notwendige Investitionen wird grundsätzlich befürwortet. Im Einzelnen:

Die Kostenwirkungen für Kommunen bleiben im Entwurf bislang unzureichend dargestellt. Zwar werden kommunale Haushalte nicht direkt belastet, jedoch sind erhebliche indirekte Kostenwirkungen zu erwarten – über steigende Strompreise für kommunale Gebäude, Stadtwerke, Abwasserbetriebe, soziale Einrichtungen und letztlich die Bürgerinnen und Bürger. Eine transparente Gesamtfolgenabschätzung sowie eine Begrenzung möglicher Umlagebelastungen sind zwingend erforderlich.

Der Entwurf birgt das Risiko, in seiner konkreten Ausgestaltung vor allem neue gasbasierte Kraftwerke zu begünstigen. Die vorgesehene Wasserstofffähigkeit neuer Anlagen ist zwar ein richtiger Ansatz, stellt aber noch keine Garantie für einen tatsächlich rechtzeitigen und wirtschaftlichen Betrieb mit grünem Wasserstoff dar. Um eine langfristige Absicherung fossiler Infrastruktur über öffentliche Umlagen zu vermeiden, sollten verbindliche Transformationspfade mit klaren Umrüstungszeitpunkten und Zwischenzielen zur Emissionsminderung festgelegt werden.

Für ein Level Playing Field für dezentrale Flexibilitäten bedarf der Entwurf erheblicher Nachbesserungen. Die Anforderung, dass Anlagen mindestens zehn aufeinanderfolgende Stunden Strom in voller Leistung liefern müssen, benachteiligt Batteriespeicher strukturell und führt zu wirtschaftlich kaum darstellbaren Überdimensionierungen. Auch die Vorgabe, dass technische Komponenten zu mindestens 50 Prozent aus Europa stammen müssen, erscheint angesichts globaler Lieferketten nicht durchgängig sachgerecht. Batteriespeicher, Power-to-Heat-Anlagen und Lastmanagement müssen als gleichwertige Alternativen zu Gaskraftwerken behandelt werden.

Darüber hinaus dürfen Anforderungen an finanzielle Sicherheitsleistungen nicht zur strukturellen Eintrittsbarriere für kleinere Marktteilnehmer, insbesondere kommunale Unternehmen werden. Stadt- und Gemeindewerke können finanzielle Sicherheiten nur schwer zusätzlich zur Projektfinanzierung aufbringen. Die Regelungen zu Sicherheitsleistungen, Pönalen und zeitlichen Abläufen sind in ihrer Gesamtheit auf Verhältnismäßigkeit zu prüfen, um die Bietervielfalt im Kapazitätsmarkt zu erhalten.

Schließlich sollte die Systemlogik dezentraler KWK-Anlagen bereits im Ausschreibungsdesign angemessen berücksichtigt werden. Kommunale Versorger betreiben ihre flexiblen Erzeugungskapazitäten überwiegend als KWK-Anlagen, die gleichzeitig Strom und Wärme liefern. Ein auf den Neubau großer Gaskraftwerke ausgerichtetes Ausschreibungsdesign benachteiligt diese Anlagen strukturell. Ergänzend ist eine zeitnahe Novellierung des KWKG erforderlich, um langfristig verlässliche Rahmenbedingungen für die Kraft-Wärme-Kopplung zu schaffen.

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