Energie

Verbändeanhörung zur EEG-Novelle 2027

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den Referentenentwurf am 17. Juli 2026 in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben. Ziel des Entwurfs ist ein planbarer, kosteneffizienter, netzverträglicher und marktorientierter Ausbau der erneuerbaren Energien. Hierzu werden unter anderem die Direktvermarktung ausgeweitet, die feste Einspeisevergütung schrittweise beendet, neue Abschöpfungsmechanismen für hohe Strommarkterlöse eingeführt sowie die Förderung insbesondere im Bereich der Photovoltaik neu ausgerichtet. Zugleich sollen die Vorgaben des europäischen Net-Zero-Industry-Acts durch neue Resilienzausschreibungen umgesetzt werden.

Wesentliche Inhalte:

  • Fortschreibung der Ausbauziele (§ 4, §§ 28–28c EEG 2027): Festhalten am Ziel eines Anteils von 80 Prozent erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030; Ausbau um zusätzliche 12 GW Windenergie an Land; stärkere Ausrichtung der Solarförderung auf Freiflächenanlagen; Wegfall der Biomethan-Ausschreibungen.
  • Überarbeitung des Referenzertragsmodells: Anpassung der Standortbewertung zur Förderung eines ausgewogeneren Ausbaus der Windenergie, insbesondere in Süddeutschland.
  • Abschöpfungsmechanismus / Contracts for Difference (§§ 21d, 21e, 23a EEG 2027): Betreiber neuer Anlagen ab 100 kW leisten künftig bei hohen Marktwerten einen Refinanzierungsbeitrag; Biomasseanlagen bleiben hiervon ausgenommen.
  • Direktvermarktung und Einspeisevergütung: Stufenweise Ausweitung der Direktvermarktungspflicht; befristete Übergangsvergütung von maximal 36 Monaten; Abschaffung der bisherigen Ausfallvergütung.
  • Förderende für Kleinstanlagen: Für neue Erzeugungsanlagen unter 25 kW entfällt künftig die Förderung; als Übergang ist ein zeitlich befristeter Direktvermarktungsbonus vorgesehen.
  • Neuausrichtung der Solarförderung: Einheitlicher Fördersatz für Solaranlagen ab 25 kW unabhängig von der Anlagengröße; Wegfall der Zusatzförderung für Volleinspeiseanlagen; Boni verbleiben lediglich für Agri-PV- und Moor-PV-Anlagen.
  • Dauerhafte Einspeisekappung (§ 9 Abs. 2b EEG 2027): Absenkung der Wirkleistungsbegrenzung für bestimmte Solaranlagen von bislang 60 auf künftig 50 Prozent.
  • Rollout intelligenter Messsysteme (§§ 29, 30, 45 MsbG): Pflicht zur Ausstattung bereits für Erzeugungsanlagen ab 2 kW; Umstellung auf eine messstellenbezogene Rollout-Quote.
  • Stärkung der Bioenergie: Erhöhung der Ausschreibungsmengen ab 2027, Klarstellungen zur Anschlussförderung sowie Anpassungen beim sogenannten Maisdeckel.
  • Resilienzausschreibungen (§§ 28e, 39n, 88d EEG 2027): Einführung neuer Ausschreibungen für Windenergie an Land und Freiflächen-Photovoltaik, bei denen künftig neben dem Preis auch Kriterien wie Cybersicherheit oder die Herkunft von Komponenten berücksichtigt werden.
  • Kommunale Beteiligung (§ 6 EEG 2027): Ausweitung der kommunalen Beteiligung und Umstellung der Berechnung auf die tatsächlich erzeugte Strommenge.
  • Abschaffung des Regionalnachweisregisters: Ersatzlose Streichung des Registers mangels praktischer Bedeutung.
  • Pachtdeckel (§ 36d EEG-E): Einführung einer Obergrenze für Flächenpachten bei Windenergieanlagen an Land zur Begrenzung überhöhter Pachtzahlungen.

Anmerkung DStGB

Die Zielsetzung des Entwurfs, den Ausbau der erneuerbaren Energien stärker in Markt und Stromsystem zu integrieren wird grundsätzlich begrüßt. Kritisch ist jedoch zu bewerten, dass der Ausbau künftig zu stark dem Netzausbau untergeordnet wird und kommunale Beiträge zu einem integrierten Energiesystem – etwa durch Energy Sharing, Speicherlösungen oder sektorübergreifende Energiekonzepte – nicht ausreichend berücksichtigt werden.

Besonders kritisch wird die vorgesehene Verlagerung des Photovoltaikausbaus auf Freiflächenanlagen gesehen. Aus kommunaler Sicht sollte der Ausbau erneuerbarer Energien weiterhin vorrangig auf bereits versiegelten oder baulich vorgeprägten Flächen sowie auf Dachflächen erfolgen, um Nutzungskonflikte im Außenbereich zu vermeiden. Die geplanten Änderungen bei der Förderung kleiner Photovoltaikanlagen sowie die Ausweitung der Direktvermarktungspflicht könnten den Ausbau von Dachanlagen zusätzlich erschweren.

Der vorgesehene Pachtdeckel für Windenergieanlagen wird in der vorgeschlagenen Ausgestaltung abgelehnt. Zwar mag das Ziel, überhöhte Pachtpreise zu begrenzen, grundsätzlich nachvollziehbar sein. Die vorgesehene Obergrenze wird jedoch als deutlich zu niedrig angesehen und würde insbesondere Kommunen als Flächeneigentümer finanziell benachteiligen. Kommunale Pachteinnahmen sind ein wichtiger Bestandteil der Finanzierung der Daseinsvorsorge, kommunaler Infrastruktur sowie von Klimaschutz- und Energiewendeprojekten. Statt eines Eingriffs in bestehende Pachtverhältnisse sollten vielmehr die Ursachen steigender Pachtpreise über Anpassungen des Ausschreibungssystems angegangen werden.

Positiv bewertet wird die Weiterentwicklung der kommunalen Beteiligung an Erneuerbaren Energien Anlagen. Insbesondere die Umstellung auf die tatsächlich erzeugte Strommenge sowie die Anhebung des Höchstbetrags werden begrüßt. Kritisiert wird jedoch, dass netzbedingte Abregelungen künftig unberücksichtigt bleiben sollen. Dadurch könnten gerade Kommunen, die in besonderem Maße zum Ausbau der erneuerbaren Energien beitragen, finanzielle Nachteile erleiden. Darüber hinaus halten die kommunalen Spitzenverbände an ihrer Forderung fest, die kommunale Beteiligung verpflichtend auszugestalten.

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