Am 2. September 2026 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Aus kommunaler Sicht sind vor allem die Steuermindereinnahmen bei der Einkommensteuer und die Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für Betreiber von Rechenzentren relevant. Der Regierungsentwurf weist keine materiellen Änderungen zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen, zu dem auch der Deutsche Städte- und Gemeindebund gemeinsam mit dem Deutschen Landkreistag ausführlich Stellung genommen hatte, aus. Mit der Verabschiedung durch das Bundeskabinett geht der Entwurf nun ins parlamentarische Verfahren. Der Entwurf ist mit Blick auf die Höhe der Entlastung hochumstritten, insbesondere Unionspolitiker setzen sich für eine höhere Entlastung von Bürgern und Wirtschaft ein und kritisieren unter anderem, dass die kalte Progression mit dem Einkommensteuerreformgesetz 2027 nicht ausgeglichen wird.
Im Einzelnen strebt der Regierungsentwurf im Wesentlichen folgende Änderungen an:
- Anhebung des maximal zulässigen Grundlohns bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen (§ 3b Absatz 2 Satz 1 EStG)
- Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG)
- Umsetzung der Reformbestrebungen beim Einkommensteuertarif, einschließlich Freistellung des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern etc. (§§ 32, 32a, 39b EStG)
- Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2027 von 259 Euro auf 267 Euro monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2028 auf 272 Euro monatlich (§ 66 EStG und § 6 BKGG)
- Einführung einer 2. Reichensteuer mit 47 Prozent ab 280.000 Euro ab 1. Januar 2027 (§ 32a EstG)
- Absenkung des Prozentsatzes der abzugsfähigen Aufwendungen und des Höchstbetrages der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Absatz 3 Satz 1 EStG)
- Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sog. Mini-Jobs von 2 Prozent auf 5 Prozent (§ 40a Absatz 2 EStG)
- Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für Betreiber von Rechenzentren (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 GewStG)
Mit dem Entwurf gehen nicht unerhebliche Mindereinnahmen einher, die nur teilweise durch Anpassungen bei der Einkommensteuer bei höheren Tarifen – Einführung einer 2. Reichensteuer-Stufe – ausgeglichen werden:

Die gemeindlichen Mindereinnahmen resultieren vor allem aus den – teilweise verfassungsrechtlich notwendigen – vorgesehenen Anhebungen bei Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag, Kinderfreibeträge sowie Kindergeld. Abgemindert werden die Steuerausfälle durch erwartete Mehreinnahmen infolge der Einführung einer 2. Reichensteuer mit 47 Prozent ab 280.000 Euro ab dem 1. Januar 2027.
Anmerkung des DStGB
Die Finanzlage der Kommunen ist historisch dramatisch. Jährliche Defizite um die 30 Mrd. Euro schränken die kommunale Handlungsfähigkeit in einem demokratiegefährdenden Ausmaß immer stärker ein. Vor diesem Hintergrund sind die voraussichtlichen Steuermindereinnahmen von kommunaler Seite nicht zu stemmen. So sehr die Erhöhung der Freibeträge aus verfassungsrechtlichen Gründen auch geboten ist, darf diese jedoch nicht dazu führen, dass Art. 28 Abs. 2 GG noch stärker fiskalisch-faktisch außer Kraft gesetzt wird. Eine vollständige Kompensation der kommunalen Steuerausfälle ist daher notwendig. Bei der Gesamtbetrachtung der Mindereinnahmen sei zudem auf die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom Juli 2026 hingewiesen, wo explizit festgehalten wurde: „Die Steuerausfälle von Ländern und Kommunen, die über die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Erhöhung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages respektive des Kindergeldes hinausgehen, wird der Bund ausgleichen, abzüglich der Einnahmeverbesserungen für Länder und Kommunen aus den steuerlichen Maßnahmen.“
Das Einkommensteuerreformgesetz 2027 stellt darüber hinaus eine Chance dar, das Missverhältnis zwischen dem viel zu geringen gemeindlichen Anteil an den Gesamtsteuereinnahmen im Verhältnis zum kommunalen Anteil an den Ausgaben des Staates zu beheben. Die gemeindlichen Anteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer sind – zumindest temporär – zu erhöhen, bis bundes- und landesgesetzliche Reformen bei der kommunalen Aufgabenfülle vor allem im Sozialbereich fiskalisch spürbar umgesetzt werden.
Die Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für Betreiber von Rechenzentren – zu 10 Prozent nach Arbeitslöhnen und zu 90 Prozent nach der nicht redundanten elektrischen Anschlussleistung des Rechenzentrums – ist ausdrücklich zu begrüßen. Diese Maßnahme kann nur ein erster Schritt zur verbesserten fiskalischen Beteiligung der Standortgemeinden an der Wertschöpfung von Rechenzentren sein. Regelungen für (freiwillige) Zahlungen der Betreiber sind analog zu den Regelungen bei Erneuerbaren Energien auf Bundes- wie Landesebene zu prüfen. Deutlich zu kritisieren ist jedoch die Einschränkung der Anwendung des besonderen Zerlegungsmaßstabs auf Unternehmen, die ausschließlich Rechenzentren betreiben. In der Praxis wird dies, wie im Übrigen beim besonderen Zerlegungsmaßstab bei Wind- und Solaranlagen bereits zu beobachten, dazu führen, dass der gesetzgeberische Wille einer stärkeren Beteiligung der Standortgemeinden unterminiert wird.
Referentenentwurf, Regierungsentwurf sowie die Stellungnahmen zum Referentenentwurf, einschließlich der gemeinsamen Stellungnahme von DLT und DStGB, sind über www.bundesfinanzministerium.de abrufbar.
