Der EU-Rahmen für Klimaresilienz besteht aus einer Mitteilung („A Resilient Europe for a Changing Climate“) und dem Vorschlag für eine Verordnung zur Stärkung der Klimaresilienz (European Climate Resilience Law).
Der Verordnungsvorschlag sieht im Kern vor:
- einen gemeinsamen Referenzpfad für die globale Erwärmung (1,5 °C bis 2030, 2 °C bis 2050, 3 °C bis 2100) als Grundlage für Planungen und Entscheidungen,
- regelmäßige, vergleichbare Klimarisikobewertungen auf europäischer Ebene (bis 30. Juni 2028) und nationaler Ebene (bis 30. Juni 2029, soweit anwendbar auch auf subnationaler Ebene), jeweils im Fünfjahresrhythmus,
- einen einzigen nationalen Strategieplan zur Klimaresilienz bis 31. Dezember 2030, der bisherige Planungsinstrumente bündelt, sowie einen EU-Strategieplan bis 30. September 2028,
- die Benennung der Behörden, die für das Management der jeweiligen Klimarisiken zuständig sind,
- die Förderung naturbasierter Lösungen in den Strategieplänen.
Die Mitgliedstaaten sollen Behörden außerdem dazu anhalten, den Referenzpfad und die Risikobewertungen insbesondere bei Haushaltsplanung, Raumplanung und Umweltprüfungen zu berücksichtigen. Die Strategiepläne müssen unter anderem Raumplanung, Gebäude, Wassersicherheit und öffentliche Gesundheit abdecken, mit Maßnahmen, Zuständigkeiten, Zeitplänen, Investitionsbedarf und Finanzierungsquellen.
Flankierend stellt die Kommission digitale Instrumente bereit, darunter den European Climate Viewer mit Projektionen zu Klimagefahren bis auf kommunale Ebene sowie eine europäische Online-Plattform. Angekündigt sind zudem ein Europäischer Hitzeaktionsplan, eine Klimaversicherungsallianz, eine Europäische Wasserinitiative und die Benennung der 100 klimaanfälligsten Gebiete Europas, die gesondert vorgelegt werden sollen.
Der Vorschlag wird nun im Europäischen Parlament und im Rat beraten. Die Verordnung würde nach Inkrafttreten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten.
Anmerkung aus Sicht des DStGB:
Städte und Gemeinden stehen bei der Anpassung an die Folgen des Klimawandels an vorderster Front, etwa bei der Hitzevorsorge, dem Schutz vor Starkregen und Hochwasser oder der klimaangepassten Stadt- und Ortsentwicklung. Der europäische Rahmen kann dazu beitragen, Klimarisiken systematischer zu erfassen und die Klimaresilienz langfristig stärker in Planungs- und Investitionsentscheidungen zu verankern.
Entscheidend ist aus Sicht des DStGB, dass die kommunale Ebene bei der Erarbeitung des nationalen Strategieplans frühzeitig und wirksam beteiligt wird und ihre Erfahrungen aus der Praxis einbringen kann. Ebenso müssen die Zuständigkeiten für die verschiedenen Klimarisiken zwischen Bund, Ländern und Kommunen klar geregelt werden. Neue Anforderungen dürfen nicht dazu führen, dass zusätzliche Aufgaben und Kosten ohne ausreichende finanzielle und personelle Unterstützung auf die Städte und Gemeinden verlagert werden.
Kritisch ist insbesondere, dass der Vorschlag keine zusätzlichen Finanzmittel für die kommunale Klimaresilienz bereitstellt, obwohl die Kommission den Investitionsbedarf selbst auf rund 70 Milliarden Euro pro Jahr beziffert. Die Unterstützung soll vielmehr über bestehende Programme und den künftigen EU-Finanzrahmen 2028 bis 2034 erfolgen. Für die Kommunen sind jedoch verlässliche und auskömmliche Finanzierungsbedingungen entscheidend, damit notwendige Anpassungsmaßnahmen tatsächlich umgesetzt werden können.
Positiv bewertet der DStGB, dass bestehende Planungsinstrumente stärker zusammengeführt und keine zusätzlichen Berichtspflichten eingeführt werden sollen. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Umsetzung des neuen Rahmens auch auf kommunaler Ebene möglichst bürokratiearm erfolgt. Der DStGB wird das weitere Gesetzgebungsverfahren eng begleiten.
Weitere Informationen, die Pressemitteilung, ein Factsheet, die Mitteilung über den EU-Rahmen für Klimaresilienz sowie der Vorschlag für ein Europäisches Klimaresilienzgesetz (bisweilen nur auf Englisch vorliegend) finden sich unten verlinkt.
