Abfallwirtschaft

Einwegkunststofffondsgesetz in Kraft getreten

Nach dem Gesetz müssen die Hersteller bestimmter Kunststoffprodukte eine jährliche Abgabe in einen zentralen Einwegkunststoff-Fonds einzahlen, der am Umweltbundesamt (UBA) angesiedelt ist und über die digitale Plattform DIVID verwaltet wird. Die Mittel aus diesem Fonds werden an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgekehrt. Hierdurch beteiligen sich die Hersteller an den kommunalen Reinigungs-, Entsorgungs- und Sensibilisierungskosten für solche Kunststoffprodukte, die häufig „gelittert“, also achtlos weggeworfen werden.

Die Abgabesätze und Auszahlungskriterien werden durch die Einwegkunststofffondsverordnung bestimmt, deren Entwurf bereits vorgelegt wurde. Die jährlichen Einnahmen des Fonds werden nach den Ergebnissen eines Forschungsvorhabens des UBA auf bis zu 430 Millionen Euro geschätzt.

Die Abgabe für in Verkehr gebrachte Produkte aus Einwegkunststoff haben die Hersteller erstmals im Frühjahr 2025 zu leisten, dies auf Basis der im Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Produktmenge. Die Kommunen erhalten dann im Herbst 2025 aus dem Einwegkunststofffonds Finanzmittel für ihre auf Einwegkunststoffprodukte bezogenen abfallwirtschaftlichen Leistungen. Dafür ist eine Registrierung beim UBA, wie auch die Darstellung der erbrachten Reinigungsleistungen erstmals bis zum 15.05.2025 für das Bezugsjahr 2024 entweder durch den örE oder andere betroffene Stellen vorzunehmen. Mit Ablauf des Meldezeitraums ermittelt das UBA sodann die auszukehrenden Mittel, eine Auszahlung wird erstmals ab 01.10.2025 erfolgen.

Anmerkung des DStGB

Das Gesetz ist aus kommunaler Sicht grundsätzlich zu begrüßen, da das Prinzip der Herstellerverantwortung mit konkreten Verpflichtungen und Zahlungen ausgefüllt wird. Gleichwohl greift die Beschränkung auf Einwegkunststoff zu kurz. Das Ziel sollte vielmehr die Verringerung aller Einwegprodukte sein, unabhängig von ihrer Materialbeschaffenheit. Es besteht die Gefahr, dass der Fonds andernfalls leerlaufen würde, wenn Einwegkunststoffprodukte durch andere Einwegprodukte ersetzt werden.

Das würde zu einer Unterfinanzierung des Fonds führen, wobei der Aufwand der Kommunen bestehen bleibt.

Zudem ist für die kommunale Seite neben der absoluten Höhe der Auszahlungsbeträge deren Plan- und Kalkulierbarkeit entscheidend. Nur dann, wenn für einen mehrjährigen Zeitraum mit verlässlichen Beträgen aus dem Fonds gerechnet werden kann, können die Kommunen und ihre Betriebe etwa in neue Reinigungstechnik, öffentliche Abfallbehälter oder Reinigungspersonal investieren bzw. Leistungen verstetigen.

Daher darf es nicht zu starken Schwankungen kommen, wenn die Inverkehrbringungsmengen für einzelne Einwegkunststoffprodukte kurzfristig massiv absinken, weil etwa Hersteller auf andere Materialien ausweichen.

 

PbRym

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