BMUB legt Entwurf eines Verpackungsgesetzes vor

Das BMUB beabsichtigt, durch das neue Verpackungsgesetz wesentlich höhere Recyclingquoten bei privaten Haushaltsabfällen zu erzielen. Verpackungshersteller sollen stärker dazu angehalten werden, die Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen zu berücksichtigen, und die getrennte Sammlung von Abfällen soll noch effizienter und einfacher werden. Das neue Verpackungsgesetz soll die Verpackungsverordnung von 1998 ablösen. Die ursprünglich geplante Erweiterung der Produktverantwortung auf die sogenannten stoffgleichen Nichtverpackungen wie Spielzeuge, Bratpfannen oder andere Haushaltswaren, war jedoch zwischen den beteiligten Akteuren nicht konsensfähig. Laut BMUB soll nach dem neuen Verpackungsgesetz nunmehr die Kommune entscheiden können, ob sie mit den dualen Systemen vereinbart, diese Abfälle mit zu erfassen.

Das Gesetz schreibt zudem deutlich höhere Recyclingquoten für Verpackungen vor, die in den dualen Systemen lizenziert und erfasst werden. Bei den Lizenzentgelten soll zudem die Recyclingfähigkeit stärker berücksichtigt werden.Die Abfallentsorgung wird jedoch trotz nachdrücklicher Forderungen von Kommunen, kommunalen Spitzenverbänden und Bundesländern weiterhin ohne eine kommunale Steuerungsverantwortung für die Sammlung der Wertstoffe erfolgen. Einen fairen Wettbewerb und einen konsequenten Vollzug soll eine Zentrale Stelle gewährleisten.Am 7. September 2016 findet eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände zu dem Gesetzentwurf statt. Danach wird die Bundesumweltministerin den Gesetzentwurf dem Bundeskabinett vorlegen. Nach der Entscheidung des Kabinetts kann er dem Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet werden. Der aktuelle Entwurf des Verpackungsgesetzes ist auf der Homepage des BMUB unter www.bmub.bund.de/N53427/ oder im Anhang zu finden.

Anmerkung des DStGB:

Aus kommunaler Sicht ist der Entwurf des Verpackungsgesetzes nicht überzeugend und in der jetzigen Form abzulehnen. Sowohl die kommunalen Spitzenverbände als auch der Bundesrat in einem entsprechenden Entschließungsantrag vom 29.01.2016 haben eine kommunale Steuerungsverantwortung für die Entsorgung von Wertstoffen gefordert. Nunmehr sollen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger lediglich entsprechend § 22 Abs. 2 VerpackG-E in einer Abstimmungsvereinbarung mit den dualen Systemen die Rahmenbedingungen der Sammlung regeln können. Dieses soll aber nur gelten, wenn derartige Vorgaben erforderlich und für die Systeme nicht technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar sind.

Auch die Regelungen zur Miterfassung von Einweg-PPK-Verpackungen und zur Vergabe von Sammelleistungen bei Einweg-Verpackungen sind unnötig kompliziert bzw. systemwidrig. Zur Entbürokratisierung – wie noch im Entschließungsantrag gefordert – und zu Rechtssicherheit und –klarheit wird auf diese Weise nicht beigetragen.

Ferner ist unklar, wie durch die Regelungen zu Einweg-Getränkeverpackungen in den §§ 31, 32 VerpackG-E eine Erhöhung der Mehrwegquote erreicht werden soll.

Es ist vor diesem Hintergrund leider nicht zu erwarten, dass der Entwurf des Verpackungsgesetzes zu einer Verbesserung der haushaltsnahen und ökologisch nachhaltigen Erfassung von gebrauchten Einwegverpackungen oder zu einer bürgernäheren Abfallentsorgung beiträgt.

Weitere Informationen

(Foto:© eyetronic - Fotolia.com)

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