Rettungskräfte

Bundestag beschließt verstärkten Schutz von Polizei- und Rettungskräften

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches ‒ Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften (Drucksache 18/11161) am Donnerstag in seiner 2./3. Lesung verabschiedet. Damit ist der Weg für das Gesetz frei. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz bereits am 10.03.2017 zu.

Das Gesetz sieht vor, tätliche Angriffe auf Polizisten und Rettungskräfte durch eine Verschärfung des Strafgesetzbuchs (§§113 ff. StGB) härter unter Strafe zu stellen. Anlass hierzu hat die drastische Zunahme von Angriffen auf die Personengruppe gegeben. Ein neuer Straftatbestand sieht für Übergriffe bei einfachen Diensthandlungen wie Streifenfahrten oder Unfallaufnahmen Haftstrafen bis zu fünf Jahren vor. Bisher gibt es eine solche besondere Strafandrohung nur für Angriffe während Vollstreckungshandlungen wie etwa Festnahmen, künftig während jeder Diensthandlung. Außerdem erweitert der Gesetzentwurf den Katalog der besonders schweren Fälle des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Künftig liegt ein besonders schwerer Fall bereits dann vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, aber gar nicht verwenden möchte. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen damit auch dem Schutz der Rettungskräfte, aber auch hauptamtlicher und ehrenamtlicher Kräfte der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste dienen.

Ein zusätzlicher Straftatbestand der „Behinderung von hilfeleistenden Personen“ wurde während der Ausschussberatungen im Rechtsausschuss mit Koalitionsmehrheit in den Gesetzentwurf eingefügt (18/12153) und vom Plenum mit beschlossen. Wer etwa durch Gaffen an einer Unfallstelle oder Blockieren der Rettungsgasse auf der Autobahn die Versorgung von Verunglückten erschwert, kann danach mit bis zu einem Jahr Haft bestraft werden.

Bewertung

Die Entscheidung des Bundestages, Polizistinnen und Polizisten, Rettungskräfte, aber auch Hilfskräfte der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes und Vollstreckungsbeamtinnen und –beamte besser vor Straftaten zu schützen wird ausdrücklich vom DStGB begrüßt. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Angriffe auf diesen Personenkreis fordert der DStGB seit längerem u.a. eine Verschärfung des Strafrechts sowie Rettungskräfte und Hilfskräfte der Feuerwehren einzubeziehen. Mehr als 65.000 Polizisten und andere Vollstreckungsbeamte wurden laut der „Polizeilichen Kriminalstatistik“ 2016 Opfer von Straftaten, die Dunkelziffer nicht eingerechnet.

Es ist nicht hinnehmbar, dass Menschen, die tagtäglich Leib und Leben für diese Gesellschaft einsetzen, solchen Angriffen schutzlos ausgeliefert sind. Gegen derartige Gewalttaten darf es keine Toleranz geben. Dies verbietet allein der Respekt und die Wertschätzung gegenüber den Polizistinnen, Rettungskräften und Feuerwehrleuten. Ein wehrhafter Rechtsstaat muss hier ein deutliches Zeichen setzen.

Nach Auffassung des DStGB wäre es zusätzlich sinnvoll gewesen, neben der Änderung des Strafrahmens auch die Initiative des Bundesrates aufzugreifen und Handlungen, die sich gegen das Gemeinwohl richten, als strafschärfend zu berücksichtigen. Dies hätte nicht nur Vollstreckungsbeamtinnen – und beamten betroffen, sondern auch ehrenamtlich für das Gemeinwohl Engagierte, Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Kommunalpolitiker und wäre eine Möglichkeit gewesen, der zunehmenden Hasskriminalität gegen diese Gruppen zu begegnen.

Die Verschärfung des Strafrahmens wird allerdings nur weiterhelfen, wenn die Staatsanwaltschaften und die Justiz die Fälle konsequent verfolgen und aburteilen.

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