Vergaberechtsverstöße

Rückforderung von Zuwendungen bei Vergaberechtsverstößen durch Kommunen

Nunmehr hat das Verwaltungsgericht Schleswig in einem aktuellen Urteil vom 12. Dezember 2017 (12/A 205/15) entschieden, dass bei Verstößen – auch von Kommunen – gegen Vergabevorschriften die jeweilige Bewilligungsbehörde das ihr zustehende Ermessen für einen Widerruf des Zuwendungsbescheides stets ordnungsgemäß auszuüben hat. Diese Entscheidung ist beispielhaft auch für andere Verfahren.

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Errichtung einer Kindertagesstätte, für die die Trägerin eine Zuwendung mit der daran geknüpften Nebenbestimmung erhielt, dass bei der Durchführung von Vergabeverfahren u. a. die Vorgaben der VOB/A zu beachten sind. Wegen angeblicher Nichteinhaltung der VOB/A widerrief die Bewilligungsbehörde in der Folge ihren Zuwendungsbescheid und forderte gewährte Zuwendungsmittel zurück.

Entscheidung

Das VG Schleswig hielt die hiergegen gerichtete Klage der Zuwendungsempfängerin für zulässig und auch für begründet. Zwar habe die Klägerin durch die Anwendung der sogenannten Freihändigen Vergabe einen Vergabeverstoß begangen, weil die Voraussetzungen für diese Vergabeart nicht vorlagen. Dies rechtfertige grundsätzlich den Widerruf des Zuwendungsbescheids.

Im vorliegenden Fall seien der Zuwendungsbehörde aber „außergewöhnliche Umstände“ bekannt geworden, die einen rechtsfehlerhaften Gebrauch ihres Rückforderungsermessens begründen. So mussten die Bauarbeiten u. a. während des laufenden Betriebs durchgeführt werden, so dass die Einhaltung der VOB schwierig war und insbesondere eine alternative Unterbringung der Kinder in Container während der weiteren Bauarbeiten mit zusätzlichen Kosten verbunden gewesen wäre. Insgesamt führe daher der nicht sachgerechte Gebrauch des Ermessens bei der Rückforderung durch die Zuwendungsbehörde dazu, dass die Rückforderung vorliegend nicht gerechtfertigt sei. 

Anmerkung des DStGB

Die Entscheidung des VG Schleswig ist zu begrüßen. Sie macht deutlich, dass die oftmals vorgenommene Gleichung „Vergabeverstoß begründet Rückforderung einer Zuwendung“ so nicht haltbar ist. Vielmehr müssen die Zuwendungsgeber jeweils im Einzelfall ihr Ermessen bei einer Rückforderung der Zuwendung selbst bei einem stattgefundenen Vergabeverstoß sachgerecht ausüben. Bei der Ausübung dieses pflichtgemäßen Ermessens ist stets auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

Nach Auffassung des DStGB dürfen insbesondere rein formale Vergabeverstöße, die ohne Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind, und daher das alleinige Zuwendungsziel einer wirtschaftlichen und sparsamen Vergabe erreichen, keinen Widerruf einer Zuwendung begründen. Denn insoweit sind das Zuwendungsrecht einerseits und das Vergaberecht andererseits voneinander getrennte Rechtsgebiete. Mit anderen Worten kann es nicht Ziel des Zuwendungsrechts sein, jegliche Vergabeverstöße zu sanktionieren. Etwaige Verstöße gegen das Vergaberecht müssen vielmehr von den Mitbewerbern und Mitanbietern, ggf. in vergaberechtlichen Verfahren, geltend gemacht werden. Demgegenüber ist Zweck einer öffentlichen Zuwendung die sparsame und wirtschaftliche Verwendung der gewährten Mittel. Im Einzelfall ist dieser Zweck aber auch trotz eines Vergabeverstoßes erreicht. Zu der Gesamtthematik verweisen wir auf den Beitrag „Rückforderung von Zuwendungen bei Vergaberechtsverstößen“, der unten als PDF-Dokument herunter geladen werden kann.

Weitere Informationen:

(Foto: © Gunnar Assmy - Fotolia.com)

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