BVerwG: Umweltverbände können Luftreinhalteplan einklagen

Der Luftreinhalteplan für die Stadt Darmstadt sieht für die Verminderung der Schadstoffkonzentration von Feinstaub und Stickoxiden verschiedene insbesondere verkehrsbezogene Maßnahmen wie z.B. Durchfahrt- und Nachtfahrtverbote für Lkw vor. Die geltenden Grenzwerte für Stickoxide werden an den drei am stärksten belasteten Straßenzügen gleichwohl auf absehbare Zeit nicht eingehalten. Auf die Klage eines Umweltverbandes hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land verpflichtet, den Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Immissionsgrenzwerts für NO2 vorsieht; zu den in Betracht kommenden Maßnahmen zählt etwa auch die Einführung einer Umweltzone. Mit seiner Sprungrevision machte das Land in erster Linie geltend, dass der klagende Umweltverband ungeachtet des Unionsrechts nicht klagebefugt und die Klage demnach bereits unzulässig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sprungrevision des Landes zurückgewiesen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Aarhus-Konvention fordert das Unionsrecht einen Zugang von Umweltverbänden zu den Gerichten zur effektiven Durchsetzung des europäischen Umweltrechts. Bei Beachtung dieser Leitlinie kann das deutsche Recht so ausgelegt werden, dass den nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Umweltverbänden ein Recht auf Beachtung der Vorgaben des zur Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassenen Luftreinhalterechts eingeräumt ist, das sie gerichtlich geltend machen können. Auf der Grundlage der tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts, die das Bundesverwaltungsgericht zugrunde zu legen hatte, war auch die Sachentscheidung nicht zu beanstanden. [Quelle: Pressemitteilung 60/2013 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05. September 2013]

Anmerkung:

Da die vom Bundesverwaltungsgericht genannten Grundsätze auch auf andere Vorhaben- und Anlagengenehmigungen anwendbar sind, könnte dies aus kommunaler Sicht einer zügigen Durchführung von Planungs- und Genehmigungsverfahren entgegenstehen. Mit Blick auf zukünftige Verfahren wird es auf eine praxisgerechte Anwendung der Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung und eine sachgerechte Einzelfallprüfung ankommen.

Lg49

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