Ergebnisse des Zensus 2011

Menschentraube auf einem Konzert
S. Hofschlaeger / pixelio.de

In den Medien wird zurzeit kritisch über das Thema „Ergebnisse des Zensus 2011“ berichtet. Insbesondere finden sich Meinungen, denen zufolge die Stichproben, aus der die neuen Einwohnerzahlen für Städte und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hochgerechnet wurden, wesentlich ungenauer seien, als erlaubt. Dies kollidiere mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, möglicherweise sogar mit dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Namentlich benannten Juristen wird die Auffassung zugesprochen, daraus ergebe sich die Verfassungswidrigkeit des Zensusgesetzes und daraus folgend des Zensus.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebundes teilt diese Einschätzung nicht. Das Statistische Bundesamt hat zu dem Thema "Stichprobe und Stichprobenfehler" Stellung genommen. Unter Verweis auf eine Passage der amtlichen Begründung des Zensusgesetzes weist es darauf hin, dass der Gesetzgeber mögliche statistische Ungenauigkeiten der Stichproben ausdrücklich in Kauf genommen und damit gerechnet hat, dass Erkenntnisse über die Erreichung avisierter Genauigkeitsziele erst nach Abschluss des Zensus gewonnen werden könnten. Das Zensusgesetz lege deshalb keine strikt einzuhaltende Obergrenze für den Stichprobenfehler der mit dem Zensus ermittelten Einwohnerzahlen fest, sondern beschränke sich bewusst auf die Vorgabe einer "angestrebten Genauigkeit". Insoweit könne aus der Tatsache, dass für einen Teil der Gemeinden beim Zensus 2011 das angestrebte Präzisionsziel nicht erreicht wurde, kein Verstoß gegen das Zensusgesetz oder das Grundgesetz abgeleitet werden.

Selbstverständlich haben die Städte und Gemeinde das Recht, für sie nachteilige Zensusergebnisse anzufechten. Andererseits ist es Aufgabe der Länder, schonende Übergangsfristen beim kommunalen Finanzausgleich vorzusehen und Sonderregelungen zu schaffen, um unzuträgliche Härten in Einzelfällen zu vermeiden. 

Eine generelle Empfehlung gegen die Zensusergebnisse Rechtsbehelfe einzulegen kann nicht befürwortet werden. Solange kein nachweislich aus der Zensussystematik resultierender allgemeiner Fehler vorliegt, werden Widersprüche oder Klagen gegen die Zensusergebnisse als wenig aussichtsreich betrachtet. Ob dies der Fall ist, kann gegenwärtig nicht allgemein beurteilt werden.

9qmZ

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