Energie

Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes vorgelegt. Ziel ist es, bestehende Verfahren zu vereinfachen, die Datenerhebung und -weitergabe zu erleichtern sowie zwei neue Elemente einzuführen: eine „kleine Wärmeplanung" für kleinere Gemeinden und die Integration der Kälteplanung in die Fortschreibung der Wärmepläne.

Wesentliche Inhalte:

  • Datenerhebung und -verarbeitung (§§ 10 und 12 WPG-E): Vereinfachung der Datenerhebung und Beseitigung rechtlicher Unklarheiten bei der Datenweitergabe – künftig ist die Weitergabe innerhalb der planungsverantwortlichen Stelle, an andere Behörden sowie an Dritte ausdrücklich erlaubt, sofern dies zur Umsetzung des Wärmeplans erforderlich ist.
  • Kleine Wärmeplanung (§ 22a WPG-E): Einführung eines vereinfachten Planungsverfahrens für Gemeinden unter 15.000 Einwohnern, das neben dem regulären und dem landesrechtlich vereinfachten Verfahren als dritte Option zur Verfügung steht.
  • Integration der Kälteplanung (§ 21 Nr. 6 i.V.m. § 21a WPG-E): Kälteplanung wird als neuer Pflichtinhalt für Gemeindegebiete mit mehr als 45 000 Einwohnern in die Fortschreibung der Wärmepläne aufgenommen – zur Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD).
  • Datenübermittlung an den Bund (§ 24 WPG-E): Neue Verpflichtung der planungsverantwortlichen Stelle zur regelmäßigen Übermittlung von Daten an das Bundesministerium.
  • Fortschreibung der Wärmeplanung (§ 25 WPG-E): Vereinheitlichung des zeitlichen Ablaufs der Fortschreibungen sowie neue Pflichten zur Überprüfung und Überwachung der Wärmepläne.


Anmerkung DStGB

Grundsätzlich ist zu betonen, dass Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen während laufender Planverfahren problematisch sind – Kontinuität und Verlässlichkeit sind für die Wärmeplanung von zentraler Bedeutung, gerade weil sie mit enormen Investitionen verbunden ist.

Die Einführung einer „kleinen Wärmeplanung" für Gemeinden unter 15.000 Einwohnern wird begrüßt, da sie Vereinfachungen für kleinere Kommunen ermöglicht. Allerdings führt das Gesetz damit bereits das dritte vereinfachte Verfahren ein, was die Übersichtlichkeit für planungsverantwortliche Stellen weiter erschwert. Die Wahlfreiheit zwischen den Verfahren muss erhalten bleiben, und die Einführung der kleinen Wärmeplanung darf sich nicht negativ auf bereits laufende Verfahren und bestehende Belastungsausgleichszahlungen der Länder auswirken. Zudem sollte die Frist zur Erstellung von Wärmeplänen für Gemeindegebiete unter 15.000 Einwohnern um ein halbes Jahr auf den 31. Dezember 2028 verlängert werden.

Die Neuregelungen zur Datenerhebung und -weitergabe werden grundsätzlich positiv bewertet: Die ausdrückliche Erlaubnis zur Datenweitergabe schafft Rechtssicherheit und vermeidet Doppelerhebungen. Kritisch ist jedoch, dass durch Aufsummierung und Pauschalierung die Datenqualität erheblich sinkt. Zudem besteht eine Regelungslücke: Daten zu Wärmepumpen dürfen nach aktuellem Entwurf nicht erhoben werden – obwohl diese für eine vollständige Bestandsanalyse und die Gebietsausweisung nach § 14 WPG unverzichtbar sind. Anlage 1 Nr. 5 sollte daher um Wärmepumpen und sonstige nicht verbrennungsbasierte Wärmeerzeuger ergänzt werden. Darüber hinaus muss klargestellt werden, dass bereits erhobene Daten weiterhin für energetische Quartierskonzepte und integrierte Konzepte der Städtebauförderung genutzt werden dürfen – andernfalls entsteht ein Widerspruch zur geplanten Stärkung der integrierten Planung im Rahmen der BauGB-Novelle.

Die Integration der Kälteplanung in die Fortschreibung der Wärmepläne ist dem Grunde nach nachvollziehbar. Der damit verbundene Aufwand wird im Entwurf jedoch erheblich unterschätzt: Anders als bei der Wärmeplanung fehlen belastbare Grunddaten, etablierte Datenquellen und methodische Standards für die Kälteplanung weitgehend. Kritisch bewertet wird zudem die Vorgabe, den Austausch alter und ineffizienter Heiz- und Kühlgeräte als Planungsinhalt aufzunehmen. Dies ist keine planerische, sondern eine ordnungsrechtliche Frage, die systematisch nicht im Wärmeplanungsgesetz zu verorten ist und erhebliche Investitionserfordernisse für Kommunen auslöst, ohne dass eine Finanzierung vorgesehen ist. Sinnvoller wäre es zudem, neben der technischen Kälteerzeugung auch passive Maßnahmen wie Verschattung, Wohnumfeldgestaltung und Begrünung stärker in den Blick zu nehmen.

Die neue Pflicht zur Datenübermittlung an das Bundesministerium nach § 24 Abs. 2 WPG-E wird abgelehnt. Sie erzeugt zusätzlichen Verwaltungsaufwand, war in der ursprünglichen Kostenkalkulation nicht enthalten und richtet sich systematisch an die falsche Ebene: Adressaten des Bundes sind die Länder – nicht die Kommunen.

Abschließend ist für alle neuen Anforderungen – Fortschreibungen, Kälteplanung, Überprüfungs- und Überwachungspflichten –ein auskömmlicher Belastungsausgleich zwingend vorzusehen.

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