DigiNetzG

Auslegungshilfen zum DigiNetzG

Mitnutzungspotentiale kommunaler Trägerinfrastrukturen für den Ausbau der nächsten Mobilfunkgeneration 5G

das BMVI hat die anliegende Broschüre „Mitnutzungspotentiale kommunaler Trägerstrukturen für 5G“ veröffentlicht. Diese war zuvor von AG Digitale Netze, an der auch die kommunalen Spitzenverbände beteiligt sind, gebilligt worden. Damit liegt nun erstmals eine gemeinsame vertiefende Betrachtung des Raumbedarfs moderner Mobilfunknetze von Herstellern, Netzbetreibern und Verwaltung vor. Mit diesem Verständnis der anstehenden Herausforderungen des Netzausbaus ist die Grundlage dafür geschaffen, um sich koordiniert stadt- und netzplanerisch vorzubereiten und gemeinsam geeignete Standorte zu identifizieren und in Betrieb zu nehmen.

Die kommunalen Spitzenverbände und der VKU haben die Veröffentlichung der gemeinsam von Vertretern der Telekommunikationsbranche und der öffentlichen Hand erarbeitete Handreichung in einer öffentlichen Stellungnahme begrüßt. Sie zeige die wichtige Rolle kommunaler Liegenschaften und Infrastrukturen wie Straßenlaternen, Ampelanlagen oder Stadtmöbel als Standorte für 5G-Sendeanlagen. Die Kommunen seien vor dem Hintergrund des gemeinsamen Ziels eines flächendeckenden Ausbaus des 5G-Netzes zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit mit den Mobilfunkanbietern bereit. Die Handreichung biete hierfür wertvolle Informationen und stelle eine gute Grundlage dar.

Handreichung zur Qualitätssicherung im Rahmen der Mitverlegung nach § 77i Abs. 7 TKG

Mit dem Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) ist das Telekommunikationsgesetz (TKG) u. A. um die Vorschrift des § 77i Abs. 7 TKG ergänzt worden. Danach können der Bund, die Länder sowie kommunale Gebietskörperschaften verpflichtet sein sicherzustellen, dass im Rahmen der Durchführung von Bauarbeiten für die Bereitstellung von Verkehrsdiensten bzw. im Zusammenhang mit der Erschließung von Neubaugebieten geeignete passive Infrastrukturen, ausgestattet mit Glasfasern, mitverlegt werden. Das BMVI hat die anliegende Broschüre zur Qualitätssicherung im Rahmen der Mitverlegung nach § 77i Abs. 7 TKG herausgegeben. In dem Dokument wird ein mit der Telekommunikationsbranche abgestimmter technischer Rahmen beschrieben, der gängige marktweite Qualitätsvorgaben bei Bau und Beschaffung von Glaserinfrastruktur im Rahmen regionaler Ausbaukonzepte zusammenfasst.

Zwar liegt es nahe, die auf diese Weise in Zukunft entstehenden Infrastrukturen von vornherein so zu errichten, dass sie von den Telekommunikationsunternehmen sinnvoll betrieben bzw. in eigene Netzinfrastrukturen integriert werden können. Gleichzeitig müssen jedoch die zur Mitverlegung verpflichteten Gebietskörperschaften davor bewahrt werden, in die Errichtung von Infrastrukturen zu investieren, die nicht wirtschaftlich nutzbar sind oder deren Investitionskosten sich nicht über Verpachtungs-, Vermietungs- oder Verkaufserlöse refinanzieren lassen – z.B. weil sie nicht den Qualitätsanforderungen der Netzbetreiber entsprechen, weil entweder zu wenig oder zu viel Wert auf Qualitätsmanagement gelegt wurde. Das vorliegende Dokument zur Qualitätssicherung kann dies grundsätzlich leisten. Es beschreibt einen mit der Telekommunikationsbranche abgestimmten technischen Rahmen, der gängige marktweite Qualitätsvorgaben bei Bau und Beschaffung von Glaserinfrastruktur im Rahmen regionaler Ausbaukonzepte zusammenfasst.

Der DStGB kann dem Dokument (wie schon zuvor der Regelung des § 77i Abs. 7 TKG selbst) aber nur unter Vorbehalten zustimmen. Ziel der Regelung zur Mitverlegungspflicht in § 77i Abs. 7 TKG ist nämlich, ohnehin stattfindende Bauarbeiten größeren Umfangs auch dazu zu nutzen, Leerrohr- und Glasfasernetze bzw. Teile solcher Netze zu errichten. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der größte Teil der im Zusammenhang mit dem Netzaufbau verbundenen Kosten durch die notwendigen Tiefbauarbeiten verursacht werden. Es geht also darum, Synergien zu heben. Im Einklang mit Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG sollen die so entstehenden Netze bzw. Netzbestandteile allerdings nicht von den nach § 77i Abs. 7 TKG zur Mitverlegung verpflichteten Gebietskörperschaften, sondern von „privaten Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze“ betrieben werden. Das Gesetz geht mithin davon aus, dass die Netze bzw. Netzbestandteile an private Unternehmen verpachtet oder vermietet bzw. veräußert werden können und dass die dabei erzielten Erlöse grundsätzlich ausreichen, um den bei den Gebietskörperschaften durch die Errichtung der Netze bzw. Netzbestandteile verursachten finanziellen Aufwand abzudecken.

Derzeit mehren sich Anzeichen, dass die für den Ausnahmefall vorgesehene Verlegung durch kommunale Gebietskörperschaften zum Regelfall wird. Darüber hinaus liegen erste Beispiele dafür vor, dass Kaufangebote privater Betreiber die kommunalen Investitionskosten bei Weitem nicht decken. Der DStGB stimmt dem Dokument deshalb nur unter der Voraussetzung zu, dass nach der Broschüre zur Qualitätssicherung im Rahmen der Mitverlegung nach § 77i Abs. 7 TKG errichtete kommunale Breitbandinfrastruktur von privaten Betreibern zu kostendeckenden Konditionen übernommen wird. Wir haben das BMVI über unsere Vorbehalte in Kenntnis gesetzt.

Broschüre über Verlegetechniken für den Breitbandausbau, insbesondere die Verlegung in geringerer Verlegetiefe nach § 68 Absatz 2 TKG

Ziel dieser Broschüre ist, den Entscheidern vor Ort eine allgemeine Darstellung der Vor- und Nachteile der jeweiligen Verlegetechniken an die Hand zu geben, um die Vorteile mindertiefer Verlegung in allen hierfür geeigneten Fällen zum Zuge kommen zu lassen und damit den Breitbandausbau zu beschleunigen. Sie dient einer Bestandsaufnahme zum Fragenkomplex der sogenannten „untiefen Verlegetechniken“ und beschreibt hierfür die gängigen Methoden zur mindertiefen Verlegung, erläutert ihre Einsatzzwecke, Einsatzbereiche sowie Kostenfaktoren und stellt Vor- und Nachteile gegenüber der klassischen Grabenbauweise dar. Da bisher nicht für alle Verlegetechniken allgemein verbindliche Regelwerke bestehen, werden ihre Vor- und Nachteile gegen über der klassischen Verlegemethode des offenen Grabenbaus für die erforderliche Einzelabwägung in Fachkreisen diskutiert.

Prüfkonzept zur Sicherstellungsverpflichtung des § 77i Abs. 7 Satz 1 TKG

Gemäß § 77i Abs. 7 Satz 1 TKG ist im Rahmen von ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten für die Bereitstellung von Verkehrsdiensten, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet, sicherzustellen, dass geeignete passive Netzinfrastrukturen, ausgestattet mit Glasfaserkabeln, bedarfsgerecht mitverlegt werden, um den Betrieb eines digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch private Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zu ermöglichen. Bei den angesprochenen öffentlich finanzierten Verkehrsbauprojekten ist danach durch die Wegebaulastträger sicherzustellen, dass bedarfsgerecht Leerrohre mit Glasfaserkabeln mitverlegt werden. Die Regelung enthält eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe, um der Verwaltungspraxis Gestaltungsspielräume für eine einzelfallgerechte Umsetzung zu schaffen. In der Verwaltungspraxis gilt es, diese Spielräume auszufüllen und zu bestimmen, ob eine Mitverlegungspflicht im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen vorliegt.

Zur Umsetzung der Mitverlegungspflicht des  § 77i Abs. 7 Satz 1 TKG hat die AG Digitale Netze eine Handreichung erstellt. Diese versteht sich als Auslegungshilfe auf Grundlage des gemeinsamen Verständnisses von Bund, Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und Telekommunikationswirtschaft. Sie hat keinen Regelungscharakter, sondern dient als Leitfaden, dessen Berücksichtigung eine gesetzeskonforme Umsetzung gewährleisten soll.

Handreichung für ein Materialkonzept zur Umsetzung des § 77i Abs. 7 TKG

Nach § 77i Abs. 7 TKG können der Bund, die Länder sowie Städte, Landkreise und Gemeinden verpflichtet sein, sicherzustellen, dass im Rahmen der Durchführung von Bauarbeiten für die Bereitstellung von Verkehrsdiensten bzw. im Zusammenhang mit der Erschließung von Neubaugebieten geeignete passive Infrastrukturen, ausgestattet mit Glasfasern, mitverlegt werden. Ziel der Regelung zur Mitverlegungspflicht in § 77i Abs. 7TKG ist, ohnehin stattfindende Bauarbeiten größeren Umfangs auch dazu zu nutzen, Leerrohr- und Glasfasernetze bzw. Teile solcher Netze zu errichten. Im Falle einer Mitverlegungspflicht ist es wichtig, die auf diese Weise in Zukunft entstehenden Infrastrukturen von vornherein so zu errichten, dass sie von den genannten Unternehmen sinnvoll betrieben bzw. in eigene Netzinfrastrukturen integriert werden können. Gleichzeitig sollen die zur Mitverlegung verpflichteten Gebietskörperschaften davor bewahrt werden, in die Errichtung von Infrastrukturen zu investieren, die nicht wirtschaftlich nutzbar sind oder deren Investitionskosten sich nicht über Verpachtungs-, Vermietungs-
oder Verkaufserlöse refinanzieren lassen – z. B. weil sie fehldimensioniert sind. 

Zur technischen Umsetzung der Mitverlegungspflicht des § 77i Abs. 7 Satz 1 TKG hat die AG ein Materialkonzept erstellt. In diesem wird ein möglichst genauer technischer Rahmen beschrieben, der sich auf den erforderlichen Mindeststandard beschränkt und bei dessen Anwendung der Rechtspflicht aus § 77i Abs. 7 TKG Genüge getan ist.

Downloads und weitere Informationen:

(Foto: ©ProMotion - Fotolia.com)

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